Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/21: Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") · 15 Seiten
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- Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und der Kanton GE
verlangen, dass Fragen der Korruptionsgelder und der unlauteren Geschäfte zu Lasten eines ausländischen Staates ebenfalls geregelt werden. Der Kanton GE schlägt vor, dass solche Vermögenswerte dem ausländischen Staat ausgehändigt werden, wenn das Strafvollstreckungsurteil deren Einziehung und Übergabe an den betroffenen Kanton anordnet und wenn der antragstellende ausländische Staat Gegenrecht gewährt. Der betroffene Kanton müsse jedoch einen Teil der Vermögenswerte zur Deckung der eigenen Untersuchungs-, Ermittlungs- und Verfahrenskosten zurückbehalten oder deren Aushändigung mit Bedingungen und Auflagen versehen können.
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24 Kantone (eingeschlossen die Kantone GE, VD und FR, die bereits über kantonale Regelungen über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte verfügen) begrüssen den Vorschlag des Bundesrates, auf eine Zweckbindung zu verzichten. Sie sind der Ansicht, dass sie frei über die Verwendung der Einziehungen entscheiden sollen und dass eine Zweckbindung ihre Hoheitsrechte einschränken würde. Im weiteren übernehmen sie die Argumentation im Begleitbericht. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass eingezogene Vermögenswerte nicht nur aus dem Drogenhandel stammten. Die Kantone TG und SZ heben hervor, dass die Drogenprävention und die Entwicklungshilfe ständige aus der Staatskasse zu finanzierende Aufgaben seien und nicht von zufallsbedingten Zuflüssen aus Einziehungen abhängig sein dürfen. Der Kanton BE erwartet jedoch, dass sich der Bund bei der Drogenprävention und Entwicklungshilfe engagiert und die Kantone in diesen Bereichen unterstützt.
Nur zwei Kantone bevorzugen eine Zweckbindung. Der Kanton ZH wünscht, dass der Bund den ihm zufliessenden Anteil für den Kampf gegen die Drogensucht, die Hilfe in den Drogenanbauländern und zur Stärkung des Strafverfolgungsapparates einsetzt. Den Kantonen sei jedoch keine Zweckbindung vorzuschreiben. Der Kanton VS erachtet es als unmoralisch, eingezogene Gelder, welche aus kriminellen Handlungen stammten, gesamthaft in die allgemeine Staatskasse fliessen zu lassen. Er schlägt deshalb vor, dass ein Teil der eingezogenen Vermögenswerte einem vom Bund geführten Spezialfonds zuzuweisen und diese Gelder im Rahmen von Programmen zur Suchtbekämpfung zu verwenden seien. 4/10 der Einziehungen sollten