Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/21: Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") · 15 Seiten
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h Einige Vernehmlasser stellen die Anteile der rei-sitae Kantone und des Bundes grundsätzlich in Frage. Ihrer Meinung nach sollen nur jene Gemeinwesen von der Teilung profitieren, die tatsächlich am Verfahren beteiligt waren. Auch erachten sie es als ungerecht, wenn ein Kanton, der die Ermittlungen eingeleitet und anschliessend das Verfahren abgetreten hat, nichts erhält13.
i Praktisch alle Vernehmlasser erachten den Anteil des Bundes als zu hoch14. Einige stellen sich auf den Standpunkt, die allgemeine Unterstützung durch den Bund (internationale Rechtshilfe, Zentralstellen, Datenbanken) sei nur marginaler Natur und rechtfertige in keiner Weise einen Anteil von 3/10 an den eingezogenen Vermögenswerten15. Andere wiederum weisen darauf hin, dass bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität, für deren Verfolgung gemäss «Effizienzvorlage» neu der Bund zuständig sei, dieser 8/10 erhalte, wenn er die Einziehung verfügt und 11/20, wenn er sie an einen Kanton delegiert habe16. Damit werde der Bund in diesen Bereichen bereits über Gebühr bevorteilt; verfahrensleitender Kanton und Bund sollten vielmehr gleich behandelt werden17.
Die Vernehmlasser lassen sich in vier Gruppen unterteilen:
- Ein Grossteil der Vernehmlasser ist der Meinung, dass der von der Exper-
tenkommission vorgeschlagene Teilungsschlüssel mit 5/10 für das einziehende Gemeinwesen, 3/10 für die rei-sitae Kantone und 2/10 für den Bund wieder übernommen werden soll18.
- Mehrere Vernehmlasser schlagen andere Teilungsschlüssel vor. Nach den
Kantonen BE und NE sollen 6/10 der Vermögenswerte an das einziehende Gemeinwesen und je 2/10 an den Bund sowie an die rei-sitae Kantone gehen. Der Kanton JU möchte dem einziehenden Gemeinwesen 7/10, dem Bund 2/10 und den rei-sitae Kantonen 1/10 der Vermögenswerte zuweisen. Gemäss Kanton BS soll der Anteil des Bundes zwischen 1/10 (ohne Teilnahme am Verfahren) und 3/10 (Teilnahme am Verfahren) variieren.
13 BS, BL (alle Kantone, in denen eine mit den eingezogenen Vermögenswerten zusammenhängende Verfahrenshandlung durchgeführt worden ist, sollen an der Teilung partizipieren können). 14 ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, JU; LPS, SVP; Centre patronal; Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz. 15 ZH, OW. 16 LU, FR, OW. 17 BS, BL. 18 ZH, LU, FR, SZ, GL, ZG, SO, SH, SG, AG; LPS, SVP; Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.