Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten

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13.2 2. Kapitel: Nachtr‰gliche selbst‰ndige richterliche Entscheide (Art. 390-393)

Die Bestimmungen dieses Kapitels werden von den Vernehmlassern nicht kommentiert; einzig 1 Vernehmlasser717 fordert gewisse Modifikationen: Verankerung der Verteidigungsrechte (z.B. unentgeltliche Rechtspflege), des Rechts der Betroffenen auf persˆnliche Anhˆrung im Verfahren (Art. 392) und der grunds‰tzlich sofortigen Mitteilung des Entscheids (Art. 393 Abs. 3).

13.3 3. Kapitel: Verfahren bei Abwesenheit der Beschuldigten (Art. 394- 400; Fragenkatalog Ziff. 8.2)

Zun‰chst ist umstritten, von welchem Moment an das Gericht ein Abwesenheitsverfahren durchf¸hren kann. Mehrere Vernehmlasser fordern entgegen dem VE (weitere Vorladungsversuche, Art. 394 Abs. 2 und 3), dass dies schon mˆglich sein soll, wenn der Beschuldigte einmal der Vorladung keine Folge geleistet hat718; der Regelung des VE wird Missbrauchsgefahr719 und mangelnde Bestimmtheit720 vorgeworfen.

Zentral ist weiter die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach erfolgtem Abwesenheitsverfahren ein Gesuch um Neubeurteilung zuzulassen sei. Ein Grossteil der Vernehmlasser721 bef¸rwortet vorbehaltlos die Lˆsung des VE, ein derartiges Gesuch nicht zuzulassen, wenn sich die Beschuldigten schuldhaft der ersten Hauptverhandlung entzogen haben (Art. 398 Abs. 1). Eine weitere betr‰chtliche Anzahl722 bef¸rwortet die Regelung, allerdings mit Vorbehalten. Diese sind teils auf eine Versch‰rfung (aus Sicht des Beschuldigten) ausgerichtet; bez¸glich des Ñschuldhaften Entziehensì wird eine Umkehrung der Beweislast gefordert723 oder eine Formulierung vorgeschlagen, die weniger hohe Anforderungen an den staatlichen Beweis stellt724. Teils wird jedoch auch zugunsten des Beschuldigten eine Lockerung gefordert; so erw‰gen mehrere Vernehmlasser, eine Neubeurteilung sei voraussetzungslos725 oder unter weiter gefassten Bedingungen726 zuzulassen. Dagegen lehnen 8 Vernehmlasser die vorgeschlagene Regelung grunds‰tzlich ab, wobei unterschiedli-

717 SAV. 718 AI, BE (wenn im voraus klar ist, dass der Beschuldigte nicht erscheinen wird), BL (Bestimmungen des Kapitels f¸hren zu unverh‰ltnism‰ssigem Mehraufwand), FR, GE, TI (im Gegenzug jedoch auch Neubeurteilung bedingungslos), VD (wegen Verj‰hrungsgefahr, Terminproblemen, gegen Beschleunigungsgebot), ZH, LPS, CAPP, VBJAZ. 719 BL, GE, StA GE (verlangt bei Sistierung des Verfahrens auch Sistierung der Verj‰hrung). 720 GE, Uni GE. 721 AI, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TG, UR, CSP, CVP, SP, SwissBanking, SKG, KSBS, StA AG, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Stapo SG, STS. 722 AG, AR, BE, GE, SH, TI, VD, VS, ZH, FDP, LPS Avocats GE. 723 AG, BL, ZH. 724 BE (schuldhaftes ÑFernbleibenì gen¸gt), TG (nicht Ñnachweislichì schuldhaft), dito StA AG, VBJAZ; FDP schl‰gt erg‰nzend die Mˆglichkeit des Verzichts auf 2. Vorladung vor, falls Beschuldigter nachweislich Kenntnis von der Vorladung hatte und schuldhaft nicht erschienen ist). 725 AR (allerdings mit gleichzeitigem Ausschluss der Berufung gegen das Abwesenheitsurteil), SH (wie AR), TI, SAV (da Unmittelbarkeitsprinzip nicht voll verwirklicht), Uni Lausanne. 726 FDP (Ausschluss nur, wenn Beschuldigter auch der 2. Einladung nicht gefolgt ist), Avocats GE (verlangen Ñoffensichtlichì schuldhaftes Entziehen).