Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2001/19: Strafprozessordnung · 108 Seiten
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zweifelt grunds‰tzlich die Regelungsbed¸rftigkeit der Materie737. ƒnderungsvorschl‰- ge betreffen prim‰r die zust‰ndige Behˆrde f¸r die Einreichung des Begehrens (Art. 401 Abs. 3) und die Anordnung (Art. 402 Abs. 1) der Friedensb¸rgschaft738 und die Kostenauferlegung (Art. 403 Abs. 2)739. Weiter wird die EMRK-Konformit‰t der Haft aufgrund einer Friedensb¸rgschaft angezweifelt740 und eine Statuierung der unentgeltlichen Verbeist‰ndung und Rechtspflege postuliert741.
Die vorgesehene Regelung des Verfahrens bei zurechnungsunf‰higen Beschuldigten (Art. 404-407) wird von einer Mehrheit742 vorbehaltlos bef¸rwortet. Daneben finden sich viele grunds‰tzliche Bef¸rworter, die jedoch zu einzelnen Bestimmungen Vorbehalte anbringen.743 Diese betreffen prim‰r die Mˆglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten (Art. 405 Abs. 3), wobei mehrheitlich eine offenere Formulierung f¸r ein weiteres Ermessen des Gerichts postuliert wird.744 Zudem wird gefordert, der Entscheid des Gerichts habe in Form eines Urteils (statt eines Beschlusses, Art. 401 Abs. 1) zu ergehen.745 Acht Vernehmlasser sprechen sich grunds‰tzlich gegen die vorgesehene Regelung aus; sie postulieren stattdessen die Durchf¸hrung eines ordentlichen Verfahrens auch bei zurechnungsunf‰higen Beschuldigten.746
Das selbst‰ndige Einziehungsverfahren (Art. 408-411) ist nach der Ansicht mehrerer Vernehmlasser747 ganz den Regeln des Strafbefehlsverfahrens zu unterstellen; die Begrenzung bez¸glich der Hˆhe der einzuziehenden Werte (Art. 409 Abs. 6) solle aufgehoben werden748.
13.5 5. Kapitel: Strafbefehlsverfahren (Art. 412-417; Fragenkatalog Ziff. 8.4, 8.5)
Die Regelung der Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls (Art. 412),
namentlich das vorgesehene Strafmaximum von 6 Monaten Freiheitsstrafe (Abs. 1 lit. c), wird von einer Mehrheit der Vernehmlasser749 grunds‰tzlich bef¸rwortet. Eini-
737 BL (wegen geringer Bedeutung; zudem systematische Einordnung diskutabel, ev. bei Art. 346 ff.). 738 DJS (Zwangsmassnahmengericht statt Staatsanwaltschaft), dito Nottelefon, Wyss et al. 739 DJS (nur bei Mutwilligkeit); dito Wyss et al.; Nottelefon (nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit); BE stellt Notwenigkeit der separaten Kostenregelung in Abs. 3 in Frage. 740 AJP (EMRK-widrig, da kein Strafverfahren angestrengt wurde). 741 DJS (zu Art. 402 Abs. 2, bei Mittellosigkeit). 742 GL, GR, JU, LU, NE, NW, SW, SO, TI, VD, VS, CSP, CVP, SP, SAV, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Stapo SG, Uni SG. 743 AG, AR, AI, FR, OW, SH, TG, ZG, ZH, KSBS, StA AG. 744 AG (Vorladung, wenn nicht aus medizinischen Gr¸nden unmˆglich), AR, AI, BE, OW, SH, TG, ZG, KSBS, StA AG. 745 AI (da einschneidende Massnahmen angeordnet werden kˆnnen), BL, BE, TG, ZH, Konferenz SMV. 746 BL, BS (Regelung nur in den seltenen F‰llen einer zweifelsfrei feststellbaren Tatfrage sinnvoll), BE (Regelung ersetzen durch Sonderbestimmung, die es erlaubt, auch bei Verhandlungsunf‰higen Anklage zu erheben und Verhandlung durchzuf¸hren, wenn eine Massnahme in Frage kommt), GE, SG, Avocats GE, SKG (unnˆtige Komplikationen), STS. 747 BE, SZ, StA GE, StA AG. 748 so auch AG, LU; ZH und Uni ZH sehen darin eine unverh‰ltnism‰ssige Kompetenzverteilung (Einzelgericht: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren; Kollegialgericht: Einziehung mit Wertgrenze 50'000.-). 749 AG, BL, BS, BE, FR, GR, JU, LU, NW, OW, SZ, SO, SG, TI, UR, CVP, FDP, GPS, SP, AJP, DJS, Neustart, KKPKS, Police VD, Police Lausanne, Stapo BE, Stapo SG.