Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 17 Seiten
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derten, im Inventarentwurf jedoch fehlenden Angaben zu Massnahmen. Dies könnte bei der konkreten Anwendung zu Planungs- und Bauverzögerungen führen (GR). In Artikel 6 Absatz 3 seien zusätzlich die Interessen zu konkretisieren, welche mehr als geringfügige Eingriffe erlaubten.
Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen werden, obwohl kostenbildend, grundsätzlich nicht bestritten. Sie seien jedoch so durchzuführen, dass ein möglichst grosser Nutzen für die Kulturlandschaft entstehe und sie in Absprache mit dem Kanton durchgeführt werden. Die beiden Strassenverkehrsverbände TCS und FRS verlangen, auf die Option zur Anordnung von Ersatzmassnahmen zu verzichten, weil andernfalls die Gefahr bestehe, dass Gelder nach dem Mineralölsteuerverwendungsgesetz MinVG für Heimatschutz und Denkmalpflege zweckentfremdet würden. Das Prinzip, die Zulässigkeit von Eingriffen zu definieren, anstatt primär den Schutz zu betonen, müsse eingehend auf einen möglichen Widerspruch zu Artikel 6 NHG überprüft werden.
Artikel 7 Dokumentations- und Mitteilungspflicht
Das Erfordernis der Dokumentation sei nach Ansicht der Kantone AG, FR, GE, LU, NE, ZG und VD grundsätzlich gerechtfertigt, sollte aber nicht als Pflicht geregelt werden, sondern lediglich als Anregung. Ausserdem sei weiter zu präzisieren, was eine solche Dokumentation beinhalten müsse. Das Erfordernis der Dokumentation solle auf substanzielle Eingriffe und nationale Objekte beschränkt bleiben. Die Übernahme der Kosten für die Dokumentation sei laut Geosuisse zu klären, um Missverständnisse und Streitigkeiten zwischen den möglichen Objektbesitzern Bund, Kanton, Gemeinde, Private zu vermeiden.
Die Dokumentation müsse in Zusammenarbeit mit Fachleuten durchgeführt werden, damit Gewähr für die inhaltliche Korrektheit bestehe.
Artikel 8 Information
Die Strassenverkehrsverbände TCS und FRS fordern die Streichung bzw. Anpassung des Artikels, da für die Denkmalpflege im NHG keine Informationspflicht festgeschrieben sei. Eine solche Aufklärungspflicht sei keine Bundesaufgabe.
Der SGemV fordert die enge Zusammenarbeit insbesondere mit Städten und Gemeinden sowie weiteren kantonalen und nationalen Organisationen. Diese Zusammenarbeit solle im Artikel auch zum Ausdruck kommen.
Im erläuternden Bericht sei laut dem Kanton BL, dem BABS, der SAB, dem STV, NFS und Via-Storia auf das Projekt Kulturwege Schweiz hinzuweisen, welches ein wegweisendes Tourismusprogramm auf den Grundlagen des vorliegenden Bundesinventars darstelle.
Artikel 9 Publikation der Umschreibung der Objekte von nationaler Bedeutung
Der Kanton ZH beantragt, die Historisierung der Erstfassung sowie späterer Fassungen bei Nachführungen in der Verordnung festzuschreiben.
Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, SO, SG, SZ, TG, VS, ZG und die SL beurteilen die ausschliessliche elektronische Publikation im Hinblick auf die öffentliche Sensibilisierung und den effizienten Vollzug als ungenügend. Die Anhänge 1 und 2 sollten auch in gedruckter Form beim ASTRA erhältlich sein.
Artikel 10 Informelle erweiterte Publikation
Die Publikation und Bekanntmachung des Inventars bildet nach Ansicht von ViaStoria, ProVelo und der SAB eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung und den langfristigen Unterhalt der Objekte. Die Zu-
Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS ; Bericht über die Anhörung 10/17