Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 17 Seiten
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den Schutz, sondern auch um die nachhaltige Nutzung des Kulturguts der historischen Verkehrswege. Dies entspreche auch eher der im Bericht stark vertretenen, sinnvolleren Zielsetzung.
Gemäss Via Storia sollte die Verordnung stärker auf das Ziel der Nutzung und Inwertsetzung der historischen Verkehrswege als auf den strikten Objektschutz ausgerichtet werden. Für die Leistungen des Bundes gemäss Absatz 1 Buchstabe b - vorab Finanzhilfen an die Erhaltung der Wege - würden die in Punkt 1.6 des Berichts erwähnten Mittel (zurzeit rund CHF 1,2 Mio. pro Jahr) keinesfalls ausreichen.
Artikel 2 Begriffe
Die Kantone AR und GE möchten, dass auch nicht befahr- und begehbare Wege, welche nur noch mit Dokumenten nachweisbar sind, in die Begriffsdefinition aufgenommen würden. Die traditionelle Bausubstanz solle aber gleichwohl höher gewertet werden als die historische Bedeutung.
VS und ZH sowie die SL, der Schweizer Heimatschutz SHS und ViaStoria fordern, Schienenwege und Suonen (Wasserleitungen mit begleitenden Unterhaltswegen) sollten künftig Elemente des Inventars werden und seien als solche bereits jetzt in die Begriffsdefinition aufzunehmen; gerade diese Elemente seien von grosser touristischer Bedeutung. Der vorgeschlagene Begriff solle darüber hinaus so ausgeweitet werden, dass der Dynamik des Natur- und Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Zuordnung und Einstufung der Objekte als national, regional oder lokal bedeutend, sei nach Ansicht der Kantone GR, LU, SO, SG und TG zuwenig nachvollziehbar, umso mehr, als die Einstufungskriterien eher subjektiver und nicht wissenschaftlich genauer Art seien. Die Pflichten des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe sowie der Kantone beim Schutz der historischen Verkehrswege seien noch zu unbestimmt. Für die konkrete Umsetzung der Schutzanliegen im Konfliktbereich Strassenbau und -unterhalt / historische Verkehrswege seien die Pflichten insbesondere der Kantone zu verdeutlichen.
Die SL verlangt, dass in Fällen, wo die Bewilligung oder (Mit)Finanzierung eines Strassenbauvorhabens in die Kompetenz des ASTRA falle, eine «Stellungnahme aus Sicht der Bundesfachstelle für den Schutz der historischen Verkehrswege» nicht durch den ebenfalls im ASTRA angesiedelten und eben für die Historischen Verkehrswege zuständigen Bereich Langsamverkehr erfolgen dürfe. In solchen Fällen müsse (wegen möglicher Befangenheit des ASTRA) das BAFU und/oder das BAK einbezogen werden.
Artikel 3 Bundesinventar
Die Anzahl, die Einstufung und die Zuordnung der im Anhang aufgeführten Objekte seien auf Antrag der Kantone AG, GR, SG und SH noch einmal vertieft zu prüfen, die Prozesse der Erarbeitung des Anhangs aufzuzeigen und allenfalls die Kantone nochmals einzubeziehen. Dies insbesondere unter dem Aspekt des grossen Umfangs an Inventarobjekten und der Auswirkungen bezüglich Finanzhilfen. Die drei Kantone GR, SG und SO beantragen, den Anhang lediglich als provisorisch und noch ohne Rechtswirkung zu erklären, bis dieser unter nochmaligem Beizug der Kantone überarbeitet sei. Gegebenenfalls solle das Inventar etappiert im Rahmen von Richtplanungen oder im konkreten Bedarfsfall (einzelobjektweise) fixiert und in Kraft gesetzt werden. Schliesslich sei der Anhang 2 deutlicher nach den Vorgaben von Artikel 5 NHG zu gliedern.
Artikel 4 Umschreibung der Objekte
Die Umschreibung der Objekte als Inhalt des Anhangs 2 ist unbestritten. Die Kantone ZH, VD und VS sowie der SHS wünschen aber eine Verkürzung des Nachführungsrhythmus. Die Erfordernis, das IVS in kürzerer Frequenz (beispielsweise nach 2 Jahren) nachzuführen, sei darin begründet, dass einige Inventargrundlagen heute bereits rund 20-jährig seien. Die Überprüfung und Nachführung solle durch
Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS ; Bericht über die Anhörung 8/17