Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 17 Seiten

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dank der beachtlichen Eigenschaften der IVS-Objekte hier ein noch nicht ausgeschöpfter Spielraum bestehe. Das Inventar stelle eine hervorragende Basis für die Entwicklung touristischer Projekte dar, wie das bereits zahlreiche Projekte zeigten. Der vorgesehene, möglichst weitgehende Einbezug der inventarisierten historischen Wege in das Langsamverkehrsnetz und dessen Unterstützung durch den Bund sei daher sehr wichtig.

Für die weitere Entwicklung dieser touristischen Nutzung - eines immer bedeutenderen Wertschöpfungszweigs - sollte der Bund bessere Instrumente und mehr finanzielle Mittel erhalten. Mit den heute jährlich zur Verfügung stehenden CHF 1.2 Mio. für Finanzhilfen an erhaltenswürdige Schutzobjekte könne diese Aufgabe zu wenig ergebnisorientiert wahrgenommen werden.

3.2.7 Finanzmittel zur Zielerreichung: Aufgabenerfüllung durch die Kantone und Finanzhilfen für Objekte

von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung

Die sachgerechte Umsetzung der Verordnung bewirke nach Ansicht der Kantone AG, JU, LU und SZ bei den Kantonen einen administrativen, personellen und damit finanziellen Mehraufwand. Dieser sollte nicht alleine durch die Kantone, sondern in einem spürbaren Ausmass durch den Bund, der die erforderlichen Finanzen bereitstellen müsse, getragen werden.

TCS und FRS betonen, die Finanzmittel für Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung historischer Verkehrswege dürften nicht aus zweckgebundenen Strassengeldern beschafft werden.

3.2.8 Verhältnis Inventar historischer Verkehrswege und kantonale Richtplanung

Die Kantone TG und VD bemerken, sie würden bereits heute bei der Richtplanung und der Forsterschliessungsplanung sorgsam mit historischen Verkehrswegen umgehen. Geosuisse macht darauf aufmerksam, in der Verordnung oder zumindest im erläuternden Bericht sei explizit darauf hinzuweisen, dass bei Strukturverbesserungsmassnahmen historische Verkehrswege von Anfang an einzubeziehen seien, da diese im Rahmen von landwirtschaftlichen Projekten (Gesamtmeliorationen, Landmanagementaufgaben) besonders betroffen seien. Schutzziele und Konfliktbereinigungen seien generell durch frühzeitigen Einbezug optimal zu erreichen.

3.2.9 Etappierte, kantonsweise Verabschiedung der Objekte von nationaler Bedeutung

Die Kantone GR, LU, SH, SO, TG beantragen, der Inventarentwurf sei unter Beizug der Kantone noch einmal inhaltlich zu überarbeiten. Die Objektlisten der Kantone seien nicht genügend transparent, was die Auswahl der Strecken und Abschnitte betreffe. Die Objektbeschriebe schliesslich seien noch zu wenig kompakt und nicht durchstrukturiert. Mit der Inkraftsetzung sei daher zuzuwarten und die Anhänge 1 und 2 (das Inventar) vorderhand lediglich provisorisch in Kraft zu setzen. Allenfalls sei das Inventar auch etappenweise, nach Massgabe des Bearbeitungsfortschritts, in Kraft zu setzen.

3.3 Bemerkungen zu den Artikeln des Verordnungsentwurfs, inkl. der entsprechenden Passagen des erläuternden Berichts und zu den Anhängen

3.3.1 Artikel des Rechtstextes

Titel und Gegenstand der Verordnung

Die Kantone SG und SH sowie der Schweizerische Gemeindeverband SGemV, Pro Velo und die SAB finden, im Titel der Verordnung sei, in Anlehnung zum Zweckartikel im NHG, zum Ausdruck zu bringen, dass es um die Schonung, Erhaltung und Pflege der historischen Wege gehe und damit nicht nur um

Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS ; Bericht über die Anhörung 7/17