Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 17 Seiten

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3.3.3 Anhang 2: Inventarkarte (Bemerkungen zu einzelnen Objekten von nationaler Bedeutung)

Die Kantone AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NW, SH, SO, SG, SZ, TG, VS, und ZG betonen, dass der Umfang und die Richtigkeit der wissenschaftlich erhobenen Daten aus Kapazitätsgründen nur stichprobenweise überprüft werden konnte. Die elektronische Fassung des Inventars wird speziell vom SGemV, der SSV, der SVK, den SAW, dem STV der SL, der Wanderwege beider Basel WbB, dem VÖV, Veloland und ViaStoria für die Handhabung allgemein und das Finden und Beurteilen der einzelnen Objekte als hilfreich beurteilt. Die Auswahl der Objekte sei in der Regel sachgerecht und nachvollziehbar. Einzelne Objekte entsprächen allerdings nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten; dies gälte besonders für die Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung. Bei Objekten auf dieser Stufe falle der Nachführungs- und Änderungsprozess besonders ins Gewicht. Daher sei zu prüfen, ob die Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung aus der Karte entfernt werden sollten. Bei der Überprüfung dieser Objekte seien teilweise Inkonsistenzen, selbst innerhalb einzelner Kantone bemerkt worden.

Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS ; Bericht über die Anhörung 12/17