Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 17 Seiten
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1 Zusammenfassung der Ergebnisse
Der Entwurf zur Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS mit den umfangreichen Anhängen 1 (Streckenliste) und 2 (Umschreibungen der Objekte von nationaler Bedeutung mit Inventarkarte und Objektbeschrieben) wurde in der Anhörung grundsätzlich positiv aufgenommen. Die grosse Mehrheit der Konsultierten unterstützt die Zielsetzungen und Hauptinhalte der Verordnung. Insbesondere besteht weitgehende Übereinstimmung darin, dass die im Inventarentwurf aufgeführten historischen Verkehrswege, welche noch über sichtbare historische bauliche Substanz verfügen, einen bedeutenden Bestandteil der schweizerischen Kulturlandschaft darstellen und daher dem Schutz des Bundes unterstellt werden sollen.
Es besteht Einigkeit darin, dass für den langfristigen Schutz der historischen Verkehrswege rein defensiv wirkende Schutzbestimmungen und -konzepte nicht ausreichen. Es sei deshalb noch besser aufzuzeigen, wie durch die Inwertsetzung der Schutzobjekte mit einer sanften Nutzung im weiteren Umfeld des Tourismus die Schutzwirkung verbessert werden kann.
Das Inventar der Historischen Verkehrswege wird ein Schutzinventar nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz und soll seine Wirkung in erster Linie bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundes entfalten. Eine Minderheit der Konsultierten kritisiert die ihres Erachtens zu grosse Anzahl aufgenommener Objekte, insbesondere jener mit nur noch wenig oder gar keiner historischen Bausubstanz. Für einige Kantone, vorab solche mit dezentraler Siedlungsstruktur, ist es besonders wichtig, dass durch die Aufnahme ins Bundesinventar der Unterhalt, Ausbau und Neubau von Verkehrsverbindungen und damit die Entwicklung in Randgebieten nicht erschwert wird.
Nach Artikel 25 des Natur- und Heimatschutzgesetzes können bei Vorhaben, welche das IVS betreffen, die beiden ausserparlamentarischen Kommissionen «Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege» EKD und «Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission» ENHK mitwirken. Mit Blick auf deren Mitwirkung bei der Interessenabwägung zu grösseren Infrastrukturvorhaben, seien deshalb in diese Fachkommissionen auch Vertreter mit heutigem strassenspezifischem Fachwissen aufzunehmen.
Die Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen, besonders die jeweilige Zuständigkeit für die Erhaltung von Objekten von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung, ist zu präzisieren. Einige Kantone befürchten, die durch die VIVS konkretisierten Schutzaufgaben und die Umsetzungsarbeiten im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Bundesbeiträgen könnten bei den Kantonen und Gemeinden einen grösseren Personal- und Finanzbedarf auslösen.
Die Differenzierung der Schutzziele aufgrund der methodisch begründeten Klassierung der Inventarobjekte wird von der grossen Mehrheit der Konsultierten begrüsst. Kritisch betrachtet wird von einer Minderheit aber der - wenn auch stark begrenzte - Schutz für Objekte ohne erhaltenswerte Bausubstanz, d.h. Objekte, bei denen nur noch die historische Streckenführung vorhanden ist (schwächste Schutzkategorie). Umgekehrt wird in einigen Stellungnahmen kritisiert, der auf die hauptsächlichen historischen Bauelemente begrenzte Schutz für Objekte der mittleren Schutzkategorie sei unzureichend.
Die Abstufung der Zulässigkeit von Eingriffen wird weitgehend als sachgerecht erachtet. Einige Anhörungsteilnehmende rügen aber eine Differenz zum NHG, da dieses für alle Objekte eines Schutzinventars einheitlich die grösstmögliche Schonung vorsehe. Die im Entwurf vorgeschlagene Festschreibung der differenzierteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei aus präjudiziellen Gründen abzulehnen.
Die Vorgabe zur Berücksichtigung der historischen Verkehrswege in der kantonalen Richtplanung im Sinne des Raumplanungsgesetzes wird grossmehrheitlich begrüsst und von zahlreichen Kantonen bereits heute umgesetzt. Die meisten Kantone gehen davon aus, dass sie bei der Festlegung der Anzahl der übernommenen Objekte und deren Schutzstatus einen hinreichenden Spielraum haben.
Die vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel von zurzeit jährlich knapp CHF 2 Mio. für die Ausrichtung von Finanzhilfen sowie die Unterstützung der Kantone im Vollzug erachten viele Konsultierte als völlig unzureichend.
Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS ; Bericht über die Anhörung 3/17