Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 17 Seiten
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eine vom Bundesrat anerkannte Fachkommission mit ausgewogener Vertretung der Schutz- und Nutzinteressen unter Einbezug der Kantone erfolgen. In einen neuen Absatz 5 sei aufzunehmen, dass über Rekurse betreffend die Aufnahme von Inventarobjekten erstinstanzlich das UVEK entscheide. Nebst den Überprüfungsmodalitäten sei auch festzulegen, wie die regionalen und lokalen Grundlagen einbezogen werden sollen.
Artikel 5 Schutzziele
Die Differenzierung der Schutzziele nach den verschiedenen Substanzgraden stösst grundsätzlich auf breite Zustimmung. Eingriffe in die historische Substanz sollten unter Vorbehalt von Artikel 6 E-VIVS aber grundsätzlich zulässig sein. Die Kantone BE, BL, NW, SO, SZ und ZG haben grundsätzliche Vorbehalte gegenüber der vorgeschlagenen Schutzzieldifferenzierung. Diese stehe im Widerspruch zum übergeordneten NHG, das für alle in ein Inventar nach Artikel 5 aufgenommenen Objekte gleichwertig die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung verlange.
Der Kanton VD und der Schweizerische Städteverband SSV, die SAW, FVCH, ProVelo, Veloland CH, die SAB, der SHS, das BAK, das BAFU, die ENHK und die EKD bedauern, dass die Schutzziele, obwohl gegliedert nach Substanzgraden der Wegobjekte, nur generell gefasst seien. Ohne eine weitere detaillierte Umschreibung und damit objektweise Konkretisierung und Präzisierung liessen sich bei der Anwendung die unterschiedlichen Ansprüche an Schonung, Erhaltung und Pflege nur schlecht umsetzen.
Besonders in Bergkantonen, mit ihren für Verkehrsanlagen beschränkten räumlichen Möglichkeiten, könnten sich aufgrund des Schutzes der substanzreichen Abschnitte die möglichen Optionen für künftige Strassenbauvorhaben reduzieren, bemerken die Kantone BE und GR. Der Begriff «Erhalt des Verlaufs», der sich vorab auf die Wegführung bezieht, sei daher zu präzisieren. Der Verlauf sei, nach Ansicht von LU und der SVK, als Bestandteil des bestehenden Strassennetzes sichergestellt und müsse nicht unter eine besondere Schutzbestimmung gestellt werden. Die Kategorien «mit Substanz» und «viel Substanz» seien im Anhang nicht unterschieden, weshalb die Absätze 1 und 2 zusammengefasst werden könnten. Eine Überarbeitung des Inventarentwurfs bezüglich Anzahl der Objekte und der Zuordnung der Substanzgrade sei erforderlich. Brücken müssten explizit erwähnt werden, analog der Wegbegleiter.
Im erläuternden Bericht wurde unter dem Titel «Zielsetzung» bedauert, dass durch den Verlust historischer Verkehrswege durch neue Strassenbauten die Kulturlandschaft und das historische Erbe des Landes einen Verlust erlitten hätten. TCS und FRS kritisieren diese Formulierung als zu absolut und nicht haltbar.
Artikel 6 Eingriffe
Die aufgrund der differenzierten Schutzziele abgestufte Eingriffsregelung wird von der grossen Mehrzahl der Konsultierten grundsätzlich als zweckmässig beurteilt. Da sich die Beurteilung aber an den Schutzzielen messe, müssten diese nach Meinung des Kantons OW noch eindeutiger beschrieben sein. Der Hinweis auf die Bundesaufgaben schaffe für einige Kantone eine Regelungslücke bezüglich der Anwendbarkeit auf Objekte von regionaler oder lokaler Bedeutung. Die vorgeschlagene Konkretisierung der gesetzlichen Güterabwägung ist nach Ansicht des Kantons TG grundsätzlich richtig, müsse abschliessend aber bei den Kantonen liegen. Eingriffe sollten nach erfolgter Interessenabwägung auch bei kantonalen Vorhaben möglich sein. Unklar sei der Unterschied zwischen Absatz 1 und 2.
Der Interpretationsspielraum des Artikels sei nach Ansicht von GR und VD zu gross. Gerade in Gebirgskantonen mit wenigen Trassen müssten Unterhalt und Ausbau der Strassen klar als höherwertige Interessen gelten. Ebenso wichtig wie die Erhaltung der historischen Verkehrswege seien nach Ansicht des SSV zudem die Interessen der Landwirtschaft sowie sicherheitstechnische Aspekte (VÖV). Die laut Bericht wichtige Definition von Schutzzielen stehe nach Ansicht der Kantone BE, NE, SO, TG VS und ZH sowie der Bundesstellen BAFU, EKD und ENHK im Widerspruch zu den mit Artikel 5 NHG gefor-
Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS ; Bericht über die Anhörung 9/17