Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/156: Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
sammenarbeit mit den Tourismusorganisationen müsse deshalb in der Verordnung explizit festgehalten werden.
Der Kanton BL und ViaStoria verlangen, dass Anpassungen an Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung (in kantonaler Verantwortung) regelmässig ins IVS-GIS, das vom Bund betrieben werde, einflössen. Die dazu notwendigen Modalitäten sollten im erläuternden Bericht festgehalten werden.
Der Kanton GR fordert, dass die Verordnung und das Bundesinventar deutlicher und transparenter aufzeigten, welche Bedeutung und Konsequenzen das Bundesinventar für die einzelnen Objekteigentümer habe. Andernfalls könnten falsche Erwartungen und spätere Einsprachen provoziert werden.
Artikel 11 Finanzhilfen
Die Sicherung des langfristigen Unterhalts und der Pflege der bedrohten Verkehrswege sollten im Verordnungsentwurf besser festgeschrieben werden. Für die im Ergebnis oft erheblichen Aufwendungen zum Schutz der Verkehrswege würden die im NHG und der NHV vorgesehenen Beitragssätze nicht ausreichen. Die Kantone AG, BE, BL, GR, JU, LU, VS, TG, ZH sowie ViaStoria, der SGemV, der STV, die SAB und die SAW erachten die zur Zeit verfügbaren Bundesmittel von jährlich rund CHF 2 Mio. als ungenügend. Sie fordern daher sowohl die Bereitstellung genügender Finanzmittel durch den Bund als auch die Anhebung der Beitragssätze.
Unklarheit besteht überdies bei der Unterstützung von Objekten, welche in mehreren Inventaren enthalten sind sowie von Wegbegleitern (Gebäuden). Finanzhilfen müssten nach Ansicht der SAW und des STV an die Nutzbarmachung der Wege für den Langsamverkehr insbesondere die Wanderwege geknüpft werden.
Artikel 12 Berücksichtigung in der kantonalen Raumplanung
Die Pflicht zur Aufnahme der IVS Daten als Grundlage für die Richtplanung wird von den Kantonen AR, SH, NE, JU, NW, SZ. SO, ZH, VD und dem SSV, der SAW, dem VÖV, Veloland, dem SHS und dem STV grundsätzlich unterstützt. In zahlreichen Kantonen sind die historischen Verkehrswege denn auch bereits im Richtplan enthalten oder sollen im Rahmen der laufenden Revision aufgenommen werden. Begrüsst wird auch von den Kantonen SG und GR sowie von TCS und FRS, dass die Kantone keine konkreten bundesrechtlichen Vorgaben umsetzen müssten, und dass die Formulierungen «zu berücksichtigen» und «Rechnung tragen» den Kantonen die nötige Flexibilität für die Umsetzung in der Richtplanung lassen würden.
Ein Hinweis, wie das IVS berücksichtigt werden soll (beispielsweise in einem kantonalen Wanderwegplan) sollte daher genügen. Die Konsequenzen der Aufnahme von Objekten mit nationaler Bedeutung in einen kantonalen Richtplan seien noch unklar. Namentlich der Kanton GR möchte zusätzliche Bestimmungen, welche z.B. festhalten, dass die Kantone aufgrund der VIVS nicht zum Erlass von Schutzmassnahmen im Richtplan verpflichtet werden könnten. Da ein Richtplanerlass kantonal überdies meist einer Mitwirkung und Auflage bedürfe, würden nach Ansicht des Kantons GR bei der Übernahme von IVS-Objekten in einen Richtplan automatisch auch die betreffenden IVS-Objekte einer Vernehmlassung unterzogen. Der Bund sollte die damit anfallenden planerischen Kosten zu einem noch festzulegenden Anteil übernehmen.
Die Kantone SZ und ZG sowie der SGemV fordern, dass auf Bestimmungen, welche die Vorgaben von Artikel 26 RPG ergänzten oder darüber hinausgingen, verzichtet werde. Artikel 12 E-VIVS sei entsprechend anzupassen bzw. zu streichen, weil sich die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Bundesinventare direkt aus dem NHG ableite.
3.3.2 Anhang 1 Streckenliste.
Zur Streckenliste sind keine Bemerkungen eingereicht worden.
Verordnung über den Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz VIVS ; Bericht über die Anhörung 11/17