Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vemehmlassung Verordnung über die Beiträge des Bund%
zur Prämienvubilligungin der Krankenversichuung April 1995
Die Kantone NE, JU, VS und AG fordern, die Kantone müssten die ihnen durch die
Prämienverbilligung entstehenden Vollzugskosten als kantonale Verbilligungsbeiträge geltend machen können. Der Kanton BE schlägt eine ausdrückliche Regelung dazu vor, dass Kosten für uneinbringlichePrämien und Kostenbeteiligungenvoll und ganz aus den Mittelnfür die PrämierIverbilligungerbracht werden dürfen.
Artikel 6 Antrag auf Bundesbeiträge
(neu 5)
Die Kantone wie auch die Sanitätsdirektoren und die Finanzdirektoren sind sich darin
einig, dass der 30. Juni als Termin zur Einreichung der Anträge auf Bundesbeiträge0
zu früh angesetzt sei. Es wird geltend gemacht, für eine ordnungsgemässe Budgetierung benötigten die Kantone zunächst die Vorgaben des Bundes gemäss Art. 4, und müssten anschliessend ihre Budgets von den Parlamenten genehmigen lassen. Sie könnten die vorgesehenen Verbilligungsbeiträge erst auf Ende Dezember bekanntgeben. Zudem würden sich zahlreiche Kantone bei der Berechnung der Prämienverbilligungsbeiträge auf die Prämientarife abstützen, welche aber per 30. Juni noch nicht bekannt seien.
DiePro Senectute äussert die Befürchtung,da es den Kantonenmöglichsei, ihre
Beiträge bis zu 50% zu kürzen, bestehe die Gefahr der Ungleichbehandlungin den verschiedenen Kantonen. Der Bundesrat solle darum beim Entstehen von Ungerechtigkeiten sofort von seiner Kompetenz Gebrauch machen, nähere Vorschriften zur Verteilung der Beiträge zu machen. ()
Artikel 7 Abrechnung
Auch hinsichtlich der Frist zur Einreichung der Abrechnung über die Bundes- und Kantonsbeiträge sind sich nahezu alleKantone sowie die Sanitätsdirektoren und die FDP darüber einig, dass diese auf den 30. April vorverschoben werden soll. Durch die Vorverlegung des Eingabetermines soll eine frühere Schlusszahlung des Bundes ermöglicht werden. Der Kanton BE weist darauf hin, es sei möglich, die Verbilligungsbeiträge - gleich wie die Ergänzungsleistungen - bereits im Januar abzurechnen