Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vemdrmlassung Verordnung über die Beiträge des Bundes
zur Prämienvubilligung in du Krankulversichwung April 1995
Die Kantone BL, SG und die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände (VS/9 sind grundsätzlich nicht gegen eine Berücksichtigung des Prämienindexes, jedoch nicht in der vorgesehenen Höhe bzw. dies erst ab dem Jahre 2000, wenn der Kostendeckungsgrad von 50% bei den Spitaltaxen erreicht sein wird.
Artikel 4 Berechnungsgrundlagen
(Hinweis:Art. 4 Abs. 3 vgl. auch eben zu Art. 3)
/-\ Die Kantone NE und BE fordern zu Abs. 3, dass zur Berechnung der Durch-
schnittsprämieneben der Mindestzahl an Versicherten auch eine Mindestzahl an berücksichtigten Versicherern vorzusehen sei.
Zu Abs. 4 vertretendie KantoneGE, UR, SO, BL, BE, TG, GR, ZG, SH, Al, VS, ZH,
VD, SG, AR, GL, OW, BS, AG, Tl, JU, dieSanitätsdirektoren, dieFinanzdirektoren,
die FDP , dieevp und die ACSI die Meinung, der vorgesehene Zeitpunkt für die Veröffentlichungder Kantons- und Bundesbeiträge sei relativspät angesetzt, was eine vernünftige Budgetierung durch die Kantone verhindere. Die Vorschläge für den Termin zur Veröffentlichungder Bundes- und Kantonsbeiträge reichen von März des Vorjahres bis spätestens Dezember des Vorjahres, wobei sich eine grössere Anzahl von Kantonenfür den Monat März des Vorjahres ausspricht.
Artikel 5 Verwendung der Beiträge
(gestrichen)
Für eine Mehrzahl der Vernehmlassungsadressaten erscheint eine Regelung im Sinnedes Abs. 1 als genügend.
Die Abs. 2 und 3 werden als unklar bezeichnet und es wird gerügt, es werde damit die Autonomieder Kantoneeingeschränkt.Die Kantone UR, BL, ZG, VD, SG, SZ, AR, GL, OW, LU, AG, TG, SO, Al, ZH, die Sanitätsdirektoren , die Finanzdirektoren sowie die FDP, die CVP und die SVP verlangen deshalb die Streichung der beiden Absätze, der Kanton BE lediglichdie Streichung von Abs. 3.