Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vemehmlassung Verordnung übu die Beiträge des Bundes
zur Prämienvubilligung in da Krankenversichuung April 1995
Artikel 8 Auszahlung
(neu 6J
Die Kantone und mit ihnen die Finanzdirektoren sind der einhelligen Meinung, es sei ihnen nicht zuzumuten, ein Jahr lang 20 Prozent der Bundesbeiträge zu bevorschussen. Daraus ergebe sich für sie eine zu grosse Zinsbelastung. Sie schlagen vor, die Bundesbeiträge zu 100 Prozent in 4 Raten im laufenden Jahr auszubezahlen und allfälligeDifferenzen nach der Abrechnung (Art. 7) innert 60 Tagen nach Eingang der Schlussabrechnung in Abzug zu bringen bzw. nachzuvergüten. Auch die FDP ,A\ spricht sich für eine frühere Auszahlung der restlichen Bundesbeiträge aus,
Artikel 9 Kontrolle
(neu 8)
Von nahezu allen Kantonen, von den Finanzdirektoren und den Sanitätsdirektoren , aber auch von der FDP , der SVP, der CVP und der FPS wird kritisiert,dass aufgrund des Entwurfes sowohl für die Kantone bzw. die Gemeinden, aber auch für das BSV ein zu grosser Verwaltungsaufwandentstehen würde. Insbesondere erachtet man die Angaben über das Geschlecht und das Alter (vielfach auch die Angaben über das Einkommen) für Kontrollzwecke als unnötig. Die SPD und das KE sprechen sich dafür aus, dass das BSV lediglichstichprobenartigkontrollierensolle. Die Fëdëration romande des consommatrices hat grundsätzlich nichts gegen eine umfangreiche Information des BSV einzuwenden, allerdings müsse die Anonymisierung der Daten gewährleistet werden.
Im Hinblick auf eine eventuelle Übertragung der Durchführung der Prämienverbilligung auf die kantonalenAusgleichskassen befürworten die Kantone UR, TG, GR,
ZG, SH, Al, ZH, SG, AR, GL, OW und LU sowie die Sanitätsdirektoren und die Finanzdirektoreneine Bestimmung,wonach die Kontrolle der gesetzeskonformen Verwendung der Bundesbeiträge im Rahmen der Kassenrevision nach Art. 68 AHVG zu erfolgen habe.