Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/34: Verordnungen zum neuen Krankenversicherungsgesetz · 51 Seiten
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Vunehmlassung Verordnung über die Beiträge des Bundes
zur Prämienvubilligungin der Krankulversichuung April 1995
Artikel 10 Rückerstattung, Kürzung und Aufschub von Beitragszahlungen
(neu 9J
Das KE wünscht eine Präzisierung, durch wessen Verschulden Beiträge zu Unrecht ausbezahlt worden sein müssen, da es für Versicherte zu Härtefällen kommen könne.
Artikel 11 Situation der Versicherten (neu lo)
Die Kantone und die Sanitätsdirektoren sprechen sich übereinstimmend dafür aus,0
dass zwar auf die persönlichen und familiären Verhältnisse am Stichtag 1. Januar abgestelltwerden könne, nicht aber auf die wirtschaftlichen,da man sich diesbezüglich auf zurückliegende Steuerveranlagungen stützen müsse. Da gemäss Art. 65 des Gesetzes die Kantone bestimmen, welche Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, habe der Bund in diesem Bereich nur die interkantonalen Probleme zu regeln, d.h. insbesondere den Tatbestand des WohnsitzwechseIs von einem Kanton in einen anderen.
Die Kantone NE, Al, ZH, JU und BS, aber auch die Finanzdirektoren sowie die SPS und das MPF vermissen präzisere Regelungen betreffend Wohnsitzwechsel, Familienzuwachs, Veränderung der wirtschaftlichen Situation etc. Im Hinblick auf die vorgenannten Veränderungen erscheint diesen Antwortenden die vorgeschlagene LÖ-
sung als zuwenig flexibel,man möchte Benachteiligungenfür die betroffenenPer-0
sonengruppen verhindern.
Die Kantone VD und GE sowie die SVP bezeichnen es als Sache der Kantone, die Modalitäten der Anspruchsberechtigung festzulegen.
Das KE die SPO und die Fëdëration romande des consommatrices erachten es als notwendig, diese Bestimmung in dem Sinne zu ergänzen, dass die Kantone die Bevölkerung und das BSV darüber informierenmüssen, aufgrund welcher Regelung die Prämienverbilligung durchgeführt wird, in welcher Weise die Versicherten über allfälligePrämienverbilligungsansprüche orientiert werden und welche kantonale Stelle für Fragen oder Beschwerden zuständig ist.