Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/6: Besteuerung von Mitarbeiteroptionen · 12 Seiten

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Dagegen halten sich die Meinungen der Verbände ungefähr die Waage. Bei den Firmen sind drei Meinungen auszumachen. Die Start-Up-Firmen verlangen eine Besteuerung bei Zuteilung. Firmen mit amerikanischen Müttern (Procter&Gamble, Citigroup Private Bank) dagegen verlangen die Ausübungsbesteuerung. Dazu ist auch die im Optionsgeschäft tätige PricewaterhouseCoopers AG zu zählen. Schweizerische Firmen dagegen begrüssen den bundesrätlichen Vorschlag. Sie verlangen jedoch eine Präzisierung des Wahlrechts.

Damit hat sich eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer gegen den bundesrätlichen Vorschlag ausgesprochen.

Während sich die Befürworter der bundesrätlichen Lösung kaum eingehend mit dem Begriff des unwiderruflichen Rechserwerbes befassen, tun dies aber die Befürworter der Ausübungsbesteuerung. Von ihnen werden namentlich folgende Gründe gegen eine Besteuerung im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbes angeführt:

a. Der Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbes lasse sich nicht eindeutig bestimmen. Die praktische Erfahrung zeige, dass der unwiderrufliche Rechtserwerb von verschiedenen aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Man dürfe sich nicht vom Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2002 täuschen lassen, nach dem eine Steuerpflichtiger bereits unter Hinweis auf die bundesrätliche Lösung beim unwiderruflichen Rechtserwerb besteuert wurde. Dem diesem Entscheid zu Grunde liegenden Sachverhalt könne nämlich entnommen werden, dass der unwiderrufliche Rechtserwerb nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes eintrat. Die meisten Mitarbeiterpläne würden aber nicht nur einen bestimmten Zeitpunkt aufweisen, sondern in der Regel sogar mehrere.

b. Die Administration sei für die Arbeitgeber äusserst aufwendig. Es gäbe Pläne, in denen der unwiderrufliche Rechtserwerb gestaffelt (monatlich oder quartalsweise) erfolge. Dies bedinge mehrere Optionsbewertungen, was das Ausfüllen der Lohnausweise massiv erschwere.

c. Der Vollzug sei für die Steuerbehörden kaum praktikabel. Die Festlegung des unwiderruflichen Rechtserwerbes erweise sich als schwierig. Die unterbreiteten Bewertungen müssten in vielen Fällen überprüft werden. Die Beratungsfirmen gestehen ein, dass die Bewertungen mit den angewandten Bewertungsmethoden nur bedingt zuverlässig seien und diejenige von jungen Unternehmen mit zu grossen Unsicherheiten behaftet seien.

d. Die standardisierten Bewertung führe bei der Überprüfung zwar zu einer gewissen rechnerischen Vereinfachung aber auch zu Rechtsungleichheiten. Vor allem sei dies dort der Fall, wo sich tiefere Werte nachweisen liessen.

e. Die Besteuerung bei Zuteilung bzw. beim unwiderruflichen Rechtserwerb beinhalte ein finanzielles Risiko für den Mitarbeiter. Viele seien sich bei Zuteilung nicht bewusst, dass die Aktie an Wert verlieren könne. Die bei Zuteilung bezahlten Steuern könnten dann bei Ausübung, wenn es überhaupt so weit komme, nicht mehr hereingeholt werden.

Frage 8: Erachten Sie es als richtig, die geldwerte Leistung aus dem unwiderruflichen Erwerb von Mitarbeiteroptionen mit einer standardisierten Formel zu bewerten (Art. 3 Abs. 2 VO)?

Die vorstehend erwähnten Gegner der bundesrätlichen Lösung weisen hier darauf hin, dass sich eine standardisierte Formel bei der Einführung der Ausübungsbesteuerung erübrigen würde. Falls die bundesrätliche Lösung vom Gesetzgeber favorisiert würde, gestehen sie