Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/6: Besteuerung von Mitarbeiteroptionen · 12 Seiten
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nungen wurden aber nicht eingereicht, obwohl sie für diese Vorlage von Interesse wären.
Frage 12: Erachten Sie Art. 17a Abs. 5 DBG – d.h. die sinngemässe Anwendung der Rentensatzbesteuerung – bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus echten oder aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt der Ausübung als sachgerecht?
Eine Mehrheit der Kantone lehnt die Rentensatzbesteuerung ab, weil es sich steuersystematisch nicht um eine einmalige Zahlung handle, auf die der Steuerpflichtige keinen Einfluss habe. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer stimmen dem bundesrätlichen Vorschlag zu. Einige der Befürworter meinen sogar darauf verzichten zu können, wenn die geldwerte Leistung um 70% freigestellt wird (Industrie Holding, Swiss-American Chamber of Commerce). Einzelne Befürworter wie Gegner verlangen, dass die analoge Anwendung der Rentensatzbesteuerung vertieft geprüft werden müsse, falls das bundesrätliche Modell zur Anwendung kommen sollte. Es wurde zum Teil die Frage aufgeworfen, ob die analoge Rentensatzbesteuerung überhaupt Sinn mache, da die Optionen meistens den gutverdienenden Kader-Mitarbeitern abgegeben werden, die ohnehin in der maximalen Progressionsstufe sind, so dass sich eine Umrechnung erübrige.
Frage 13: Erachten Sie die Bewertungsregeln für Mitarbeiterbeteiligungen nicht kotierter Unternehmen als geeignet (Art. 5 VO)?
Diese speziell auf die Start-Ups ausgerichteten Bewertungsregeln werden von ihnen und von der OREF als nicht geeignet bezeichnet. Die Kantone erachten diese Bewertungsregeln als überflüssig, falls der konsequenten Ausübungsbesteuerung der Vorzug gegeben wird. Falls die bundesrätliche Lösung festgelegt werden soll, erachten sie diese Bewertungsregeln übereinstimmend als geeignet. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die Bewertungsregeln und stimmen der vorgeschlagenen Formel zu. Verschiedene haben übrigens bemerkt, dass sich ein redaktioneller Fehler im Fragenbogen eingeschlichen hat; es wird richtigerweise festgehalten, dass die Formel W=(S + 2E): 3 und nicht W=(2S + E):3 lautet.
Frage 14: Erachten Sie die Übergangsbestimmungen in Art. 6 VO als sachgerecht?
Die Übergangsbestimmungen werden fast ausschliesslich von allen Vernehmlassungsteilnehmern als sachgerecht und inhaltlich als richtig qualifiziert. Die Kantone vertreten die Auffassung, dass diese ins Gesetz gehörten, dies jedoch ohne nähere Begründung.
Frage 16: Erachten Sie den Verweis in Artikel 7 Absatz 3bisStHG auf die bundesrechtlichen Vorschriften als sinnvoll?
Die Kantone, die LPS, die Treuhandkammer und die Start-Ups erachten den Verweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften nicht als sinnvoll. Wenn bei einem allfälligen Widerspruch des kantonalen Rechts das StHG direkt Anwendung finden solle, so müsse das StHG selber eine entsprechende Vorschrift enthalten. Deswegen seien die Bestimmungen des DBG mit dem gleichen Wortlaut im StHG aufzunehmen. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer haben die Frage schlicht bejaht.