Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/6: Besteuerung von Mitarbeiteroptionen · 12 Seiten
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Aber auch die der ESTV vorliegenden Berichte der OECD- und der EU-Experten veranlassen die ESTV, die von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmern angeregte Ausübungsbesteuerung aufzunehmen. Die gemischte Arbeitsgruppe hat in ihrem Bericht die sog. Vestingbesteuerung in den Niederlanden und in Belgien als Vorbild herangezogen. Aus dem Abschlussbericht an die Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen1 geht hervor, dass die beiden Länder noch die einzigen sind, die die Zuteilungs- bzw. Vestingbesteuerung kennen. Alle übrigen Länder sowie die USA kennen die Ausübungsbesteuerung. Die Art und Weise der Durchführung unterscheidet sich aber in den einzelnen EU-Ländern noch sehr. Beispielsweise das Vereinigte Königreich kennt drei Beteiligungsmodelle, deren Steuerbegünstigungen an bestimmte, im Plan einzuhaltende Bedingungen geknüpft werden (Company Share Options Plan, Enterprise Management Incentive und Save As You Earn Plan). Österreich befreit 10% des steuerlichen Vorteils pro Laufzeitjahr, maximal jedoch 50%. Die Steuer wird erst beim Akteinverkauf fällig, allerspätestens jedoch nach 7 Jahren seit der Zuteilung. Mit dieser Lösung hofft Österreich, einen Standortvorteil zu erzielen.
Der Abschlussbericht stellt schliesslich verschiedene Empfehlungen im Hinblick auf eine europäische Harmonisierung auf, die teilweise beachtenswert sind. Die wesentlichste Empfehlung ist auch die Ausübungsbesteuerung (Empfehlung 3, a.a.O., S. 61). Der Bericht rät u.a. von einer Besteuerung vor dem Zeitpunkt der Ausübung ab, weil der Mitarbeiter nach der Bezahlung der Steuern in finanzielle Probleme bei einem Aktienkursverfall geraten könne. Einige weitere Empfehlungen richten sich an Staaten, die die Besteuerung der Veräusserungsgewinne auf Aktien kennen, die für die Schweiz von geringerer Bedeutung sind. Für die Schweiz dürfte interessant sein, dass den Ländern, die die Besteuerung der Veräusserungsgewinne nicht kennen, empfohlen wird, ein Wahlrecht zwischen Anfangs- und Endbesteuerung in Betracht zu ziehen. Gemeint ist, dass die Zuteilungsbesteuerung als Alternative zu einer Ausübungsbesteuerung hinzukommen solle (Empfehlung 4).
Zu beachten ist noch die Empfehlung 10, die auf den OECD-Bericht vom 16. Juni 2003 zurückgeht: „Wenn ein Arbeitnehmer während des Zeitraums zwischen der Gewährung und der ersten Ausübungsmöglichkeit der Optionen in mehr als einem Staat tätig ist, sollte der Steueranspruch diesen Staaten anteilig zufallen“. Dies kommt der im bundesrätlichen Vorschlag vorsehen Quellensteuer entgegen. Diese müsste aber im Sinne der Empfehlung präzisiert werden.
Beilagen:
1. Uebersicht der Antworten zu den fünf wichtigsten Fragen
2. Auszug aus dem Aktienoptionsplan der „Versicherung“
1 Aktienoptionen für Arbeitnehmer, Die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen für Arbeitnehmeraktienoptionen in der EU, Juni 2003, S. 32 und 38