Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/6: Besteuerung von Mitarbeiteroptionen · 12 Seiten

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aber dieser Formel Praktikabilität zu. Von den Befürworten der standardisierten Formel wird vereinzelt verlangt, die vorgeschlagenen fixen Parameter dem jeweiligen Zinsniveau anzupassen.

Frage 9: Erachten Sie es bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen als geeignet, die geldwerte Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Option aus echter Mitarbeiterbeteiligung zu besteuern?

Die Kantone, allesamt Gegner der Besteuerung im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbes, und drei weitere Vernehmlassungsteilnehmer sind der Auffassung, dass sich bei der Einführung einer Ausübungsbesteuerung der Erlass von solchen Voraussetzungen ohnehin erübrigt. Sie gestehen aber ein, falls das bundesrätliche Modell zum Zuge kommt, dass diese Voraussetzungen geeignet sind, den Arbeitgebern die Möglichkeit einzuräumen, um den Mitarbeitern Pläne mit unterschiedlichen Besteuerungszeitpunkten anzubieten. Die meisten anderen Vernehmlassungsteilnehmer bezeichnen die Voraussetzungen für eine Ausübungsbesteuerung als geeignet.

Frage 10: Erachten Sie die vorgeschlagenen Voraussetzungen für die Besteuerung im Zeitpunkt der Options-Ausübung als geeignet?

Die vorgeschlagenen Voraussetzungen als solche werden von eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer als geeignet betrachtet. Der Kanton VD und die Start-Ups erachten sie als weniger geeignet. Gänzlich abgelehnt werden sie von der SP, von der OREF, und von zwei Personen.

Frage 11: In welchem Umfang soll der geldwerte Vorteil bei der Besteuerung im Zeitpunkt der Ausübung von Optionen aus echten Mitarbeiterbeteiligungen freigestellt werden?

Diese Frage wird von den meisten Vernehmlassungsteilnehmern als sehr politische qualifiziert. Daher verwundert es nicht, wenn hier die Meinungen weit auseinandergehen. Eine Freistellung eines Teils der erzielten geldwerten Leistung aus der Optionsausübung wird gänzlich von den Kantonen BL und GR, von der LPS, der SP, dem SGB, der Travail.Suisse und von zwei Personen abgelehnt. Die ablehnende Haltung wird vor allem mit der rechtsgleichen Behandlung aller Angestellten begründet. Es gäbe keinen Anlass, die Ausgabe von Optionen statt von Löhnen zu fördern.

Die meisten Kantone, Parteien, das BSV, die Dachorganisation der KMU, die Schw. Treuhandkammer und die KPMG Fides bevorzugen eine Freistellung von 50% der geldwerten Leistung bei Ausübung. Sie betonen meist übereinstimmend, dass mit einer solchen Freistellung die Standortattraktivität der Schweiz gefördert werden kann. Mit diesem Hinweis wollen die übrigen Wirtschaftsverbände und die Start-Ups sogar noch mehr freigestellt haben, nämlich 70%. Einzig die Industrie Holding als Vertreterin vieler Schweizer Firmen begründet dieses Begehren eingehend. Ein grosszügiger Einschlag sei zwingend erforderlich, weil die Schweiz die Kapitalgewinnbesteuerung nicht kenne. Eine Mitarbeiteroption setze sich typischerweise aus einer Lohnkomponente und eine Kapitalgewinnkomponente zusammen. Die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach eine Mitarbeiteroption noch keine Kapitalgewinnkomponente enthalte, weil die Anlage noch gar nicht versteuert worden sei, widerspreche der international vertretenen Auffassung, namentlich der EU, OECD und der IFA. Berechnungen hätten gezeigt, dass der Abschlag höher als 50% sein müsse. Solche Berech-