Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/6: Besteuerung von Mitarbeiteroptionen · 12 Seiten

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Das EFD kann sich den Bedenken der Kantone und der Wirtschaftsverbände gegen die Besteuerung von Optionen im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbes anschliessen, da sie nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kt. Zürich vom 20. November 2003 die gleichen Erfahrungen wie die Kantone gemacht hat. In diesem Entscheid hat das Verwaltungsgericht die bundesrätliche Lösung vorweggenommen und den Pflichtigen erst beim unwiderruflichen Rechtserwerb der Optionen der Besteuerung unterworfen. Für den Pflichtigen war dies von Vorteil, da der Wert seiner Optionen seit der Zuteilung infolge des Börsenkurszerfalls bis zum Zeitpunkt der unwiderruflichen Rechtserwerbes massiv gesunken ist. Dieser Entscheid veranlasste die Eidg. Steuerverwaltung, bestehende Mitarbeiterbeteiligungspläne auf Vertragsklauseln zu untersuchen, die Bedingungen betreffend des Rechtserwerbes enthielten. Es zeigte sich, dass praktisch alle Beteiligungspläne zusätzliche Bedingungen enthielten, die es verunmöglichten, den unwiderruflichen Rechtserwerb einem bestimmten Zeitpunkt zuzuordnen. Dies sei nachfolgend anhand des Mitarbeiterbeteiligungsplanes einer Versicherung zu illustrieren (anonymisierte Beilage 2).

Nach Artikel 6 dieses Planes unterliegen die Optionen einer Sperrfrist von drei Jahren. Sie können aber sofort verfallen, wenn der Mitarbeiter sie veräussert, verschenkt oder anderweitig überträgt. Sie können aber auch bei Kündigung durch den Mitarbeiter verfallen, was sich aus dem Artikel 8 mit dem Titel „Vesting“ ergibt. Danach erwirbt er einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Option

a) per 29. September 2003;

b) bei Ableben des Teilnehmenden;

c) bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität des Teilnehmenden;

d) bei ordentlicher oder frühzeitiger Pensionierung des Teilnehmenden;

e) bei ordentlicher Kündigung durch die arbeitgebende Gesellschaft;

f) bei einem Kontrollwechsel bei der „Versicherung“ im Sinne von....

Diese Klauseln zeigen, dass ein zeitlich einheitlicher Rechtserwerb gar nicht bestimmbar ist. Bei amerikanischen Plänen finden sich meistens noch weitere Verfallklauseln. Der ESTV ist dieses Jahr ein einziger Plan unterbreitet worden, in welchem sich ein klar bestimmbarer Zeitpunkt für den unwiderruflichen Rechtserwerb ausfindig machen liess. So legte die „XY“ AG einen Plan mit dreijähriger Sperrfrist vor. Wenn der Mitarbeiter vor drei Jahren kündigt, verliert er die Optionen. Mit Ablauf der Sperrfrist hat er sie aber unwiderruflich erworben. Der Mitarbeiter kann danach sogar kündigen und die Optionen bis zum Laufzeitende ohne irgendwelche Verfallsfolgen ausüben. Nur an solche Pläne hatte übrigens die gemischte Arbeitsgruppe gedacht. Wie sich nun zeigte, sind Pläne wie die der „Versicherung“ bei weitem die Regel. Der Zweck der oben erwähnten oder ähnlichen Bedingungen ist der, dass der Mitarbeiter so lange wie möglich ans Unternehmen gebunden werden soll. Angesichts dieser Situation hat die ESTV die kantonalen Steuerverwaltungen für die direkte Bundesteuer mit Rundschreiben vom 6. Mai 2003 ersucht, die Pläne auf zusätzliche Verfallklauseln und Bedingungen zu untersuchen. Falls solche vorliegen, sei die Besteuerung in solchen Fällen entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 vorzunehmen. Dies sah nämlich schon damals die Ausübungsbesteuerung bei zahlreichen individuellen Bedingungen vor. Anzumerken ist, dass nach dieser Präzisierung des Kreisschreibens Nr. 5 weit mehr als zwei Drittel der der ESTV unterbreiteten Pläne bei Ausübung besteuert werden.

b. Die Rechtsentwicklung im internationalen Umfeld