Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 26 von 169
Wirkungen und Implikationen der Ausgestaltung der zukünftigen Verlagerungspolitik ist eine Abwägung zwischen verlagerungspolitischen und finanzpolitischen Bedürfnissen vorzunehmen.
3.1.12 Internationale Entwicklung
3.1.12.1 P r i n z i p i e n d e r A n l a s t u n g d e r W e g e k o s t e n i n d e r E U
Für die Strasse ist die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge relevant. Sie betrifft Kraftfahrzeugsteuern sowie Maut- und Benutzungsgebühren. Mit der Richtlinie ist den Mitgliedsstaaten erlaubt, Maut- und/oder Benutzungsgebühren beizubehalten oder einzuführen, die nur für die Benutzung der Autobahnen und anderer mehrspuriger Strassen oder von Brücken, Tunnels und Gebirgspässen erhoben werden. Die durchschnittlichen Mautgebühren müssen sich an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes orientieren (Artikel 7 Absatz 9 der Richtlinie), wobei eine Differenzierung nach Fahrzeug-Emissionsklassen oder Tageszeiten zulässig ist.
Der Verkehrsministerrat beschloss am 27.03.2006 mit qualifizierter Mehrheit eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Eurovignette). In der Richtlinie werden einheitliche Regeln für die Berechnung von Maut- und Benutzungsgebühren für die Verkehrswege des transeuropäischen Netzes festgelegt.
In der Richtlinie werden Regeln für die Berechnung von Maut- und Benutzungsgebühren für die Verkehrswege des transeuropäischen Netzes festgelegt. Ferner ist darin vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten auf Strassen, die nicht Teil des transeuropäischen Strassennetzes sind, beispielsweise auf parallel verlaufenden Strassen, Maut- und Benutzungsgebühren zur Regelung des Verkehrsaufkommens erheben können. Zudem wird es den Mitgliedstaaten freigestellt, Maut- oder Benutzungsgebühren nur auf Teile des transeuropäischen Strassennetzes bzw. überhaupt keine Maut- oder Benutzungsgebühren zu erheben.
Die Richtlinie wird ab 2012 vorbehaltlich einiger Ausnahmen auch für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 12 Tonnen gelten (die bisherige Richtlinie 1999/62/EG gilt nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen).
Die neue Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten gewisse Möglichkeiten, zur Verringerung der Verkehrsüberlastung und der Umweltschäden die Mautgebühren entsprechend der Emissionsklasse des Fahrzeugs (EURO-Klassifizierung), den an den Strecken verursachten Schäden, dem Ort, der Tageszeit und der Verkehrsüberlastung zu differenzieren. Ferner ermöglicht sie den Mitgliedstaaten, bei spezifischen Verkehrswegen in Bergregionen einen