Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 22 von 169

3.1.6 Verhältnis Schiene - Strasse im Güterverkehr

Die Umsetzung der Forderung nach 'gleich langen Spiessen' im Wettbewerb zwischen Strasse und Schiene soll eine ausgewogene Arbeitsteilung zwischen den Verkehrsträgern bewirken.

Die schweizerische Verkehrspolitik setzt das Instrument der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Der Schwerverkehr zahlt so Kosten, die er auch tatsächlich verursacht. Wer viel fährt, bezahlt auch eine höhere Abgabe, wer umweltbelastendere Fahrzeuge benutzt, bezahlt ebenfalls eine höhere Abgabe. Durch die markante Verteuerung des Strassentransports werden marktwirtschaftliche Anreize zur Verlagerung des Güterschwerverkehrs auf die Schiene geschaffen. Die LSVA wird flächendeckend erhoben und ist nicht diskriminierend; sie ist sowohl für schweizerische als auch für ausländische Fahrzeuge zu bezahlen.

Mit der LSVA ist die vollständige Internalisierung aller externen Kosten noch nicht realisiert. Die auf allen Strassen in gleicher Höhe erhobene LSVA trägt insbesondere der Sensibilität des Alpenraums und der damit verbundenen höheren Belastung durch den Strassengüterverkehr nur teilweise Rechnung.

In Bezug auf Marktzugang und internationale Harmonisierung differieren die Rahmenbedingungen für den Schienengüterverkehr und für den Strassengüterverkehr noch in vielen Fällen. Eine Angleichung begann erst mit der Marktöffnung und der Modernisierung der Bahnen in den letzten Jahren. Der notwendige Nachholprozess von Seiten der Bahnen ist noch nicht abgeschlossen, so dass noch immer deutliche Unterschiede in der Qualität der Erbringung von Güterverkehrsdienstleistungen zwischen Strasse und Schiene bestehen.

3.1.7 Sachplan Verkehr

Der Bund ist nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG)19 verpflichtet, seine Tätigkeiten mit Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu planen und abzustimmen. Der Sachplan nach Artikel 13 dieses Gesetzes ist hierfür das Instrument. Mit dem Sachplan Verkehr20, der am 26. April 2006 vom Bundesrat gutgeheissen wurde, wird aufgezeigt, nach welchen übergeordneten Zielen, Grundsätzen und Prioritäten der Bundesrat bei der Erfüllung seiner raumwirksamen Aufgaben im Verkehrsbereich handelt und welche Folgerungen sich daraus für die Planung der Verkehrsträger ergeben. Ziele sind eine nachhaltige Infrastrukturpolitik im Bereich des Schienenverkehrs, des öffentlichen Verkehrs und des Strassenverkehrs sowie die Festlegung der wesentlichen Rahmenbedingungen für die Angebotskonzepte im öffentlichen Verkehr und die Weiterentwicklung des Strassennetzes. Das Eid-

19 SR 700