Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 76 von 169
senbahnpakete und der Interoperabilitätsrichtlinien der EU wichtige Elemente sind, die zentralen Verlagerungsinstrumente dar.
Im Folgenden werden die einzelnen Massnahmen des Spektrums beschrieben und deren Relevanz für den Verlagerungsprozess beleuchtet.
4.2.3.1.1 Arbeitsbedingungen im Strassengüterverkehr und Intensivierung der Strassenver-
kehrskontrollen
Zur Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen sind die geltenden Arbeitsbedingungen und die geltenden Strassenverkehrsvorschriften einzuhalten. Notwendige Massnahmen zur Intensivierung der Kontrollen werden mittels Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen bereits seit dem Jahr 2001 umgesetzt. Die kantonalen Polizeien verstärkten gestützt auf diese Vereinbarungen die Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften zum Gewicht der Fahrzeuge, zu den Fahrzeugmassen, zum technischen Zustand der Fahrzeuge, zur Arbeits- und Ruhezeit der Chauffeure, zum Transport gefährlicher Güter, zu den Ausweisen, zur Geschwindigkeit sowie zum Alkohol- und Medikamentenkonsum und anderem.
Parallel zu den Kontrollen stellt sich die Frage einer Anpassung des Bussenniveaus. Ziel muss es sein, neben der zunehmenden Kontrolldichte die erwarteten Bussen so weit zu erhöhen, dass sich Gesetzesverstösse unter keinen Umständen mehr "lohnen".
4.2.3.1.2 Alpentransitabgabe
In der Botschaft zum Landverkehrsabkommen und zum Verkehrsverlagerungsgesetz war bereits angekündigt worden, im Rahmen des Ausführungsgesetzes zu Artikel 84 der Bundesverfassung eine Rechtsgrundlage für eine Alpentransitabgabe zu schaffen.
Die Alpentransitabgabe ist eine Abgabe für die Fahrzeuge des alpenquerenden Strassengüterschwerverkehrs. Jedes im In- und Ausland immatrikulierte schwere Güterfahrzeug, welches einen der vier gemäss Artikel 2 Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet vom 17. Juni 199433 festgelegten Alpenübergänge (Gotthard, San Bernardino, Grosser St. Bernhard und Simplon) überquert, hat die Abgabe zu entrichten. Alle Verkehrsarten (Transit-, Import-, Export-, Binnenverkehr) und Emissionskategorien der Fahrzeuge werden bei der Erhebung der Alpentransitabgabe nicht diskriminierend behandelt.
Die Abgabe dient aus umweltpolitischer Sicht der Internalisierung der externen Kosten, die mit dem Strassengüterschwerverkehr auf den alpenquerenden Transitachsen bei einer Anlastung gemäss dem Verursacherprinzip verbunden sind.
33 SR 725.14