Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 77 von 169

Verhältnis zu LSVA und Massnahmen des Kapazitätsmanagements

Das Gebührensystem der LSVA wurde so festgelegt, dass in einem späteren Stadium eine Alpentransitabgabe eingebaut bzw. hinzugefügt werden kann. Dies, damit der Verkehr im ökologisch und gesundheitspolitisch sensiblen Alpenraum gesteuert werden kann. Eine Differenzierung der Abgabe nach Kriterien wie Route, Tageszeit oder Stau ist nicht vorgesehen. Sie könnte aber in Verbindung mit den Erfordernissen des sicherheitsbedingten Kapazitätsmanagements und Massnahmen der Verkehrslenkung auch Differenzierungen enthalten, die eine Feinsteuerung nach Routen, Tageszeiten und Verkehrsaufkommen ermöglichen.

Verhältnis zum Landverkehrsabkommen

Gemäss Landverkehrsabkommen hat die Schweiz die Möglichkeit, für die Benutzung der besonderen Infrastrukturen im Alpenraum eine Alpentransitabgabe zu erheben. Die im Landverkehrsabkommen festgelegten Höchstsätze für eine alpenquerende Referenzstrecke dürfen allerdings nicht überschritten werden (Artikel 40 des Landverkehrsabkommens). Im gleichen Zuge wäre die LSVA entsprechend zu reduzieren. Auch für das Ergreifen der einseitigen Schutzmassnahme (Artikel 46) ist die Einführung der Alpentransitabgabe bzw. die Erhöhung der Abgaben für den alpenquerenden Transit durch die Schweiz möglich. In jedem Fall muss sie konform zu den internationalen Bestimmungen ausgestaltet werden.

4.2.3.1.3 Anpassung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

Neben der Einführung einer speziellen Alpentransitabgabe wäre als strassenseitige Massnahme auch eine Anhebung des Abgabenniveaus der LSVA als flächendeckende Strassenbenutzungsgebühr über die für das Jahr 2008 vorgesehenen Abgabesätze möglich. Eine solche Anpassung des Abgabenniveaus hätte immer auch einen unmittelbaren Einfluss auf die Entwicklung des alpenquerenden Strassengüterverkehrs.

Eine Anpassung des Niveaus der LSVA, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Neueinteilung der Abgabenkategorien, liesse sich allenfalls aus einer veränderten allgemeinen Entwicklung der Wegekosten und der externen Kosten des Strassengüterverkehrs unter Einbezug des prognostizierten Verkehrswachstums ableiten und rechtfertigen. Ein höheres Niveau an Gesundheitskosten und Kosten für Natur- und Landschaft, die aus den verschiedenen Emissionen des Schwerverkehrs resultieren, sowie der vom Schwerverkehr verursachten Unfallkosten könnten eine Anpassung des Abgabensatzes rechtfertigen.

Verhältnis zum Landverkehrsabkommen

Im Landverkehrsabkommen sind die Höchstsätze für die alpenquerende Referenzstrecke festgelegt (Artikel 40 des Landverkehrsabkommens). Eine einseitige Änderung der LSVA-