Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 80 von 169
Verhältnis zum Landverkehrsabkommen
Im Landverkehrsabkommen ist die Massnahme der Alpentransitbörse nicht vorgesehen. Ohne Koordination mit der EU wäre eine Einführung aufgrund des im Landverkehrsabkommen enthaltenen Kontingentierungsverbot (Artikel 8 Absatz 6) als Verstoss gegen das Abkommen zu beurteilen (Widerspruch zum Verbot der einseitigen mengenmässigen Massnahmen). Darüber hinaus sind die Höchstsätze für die alpenquerende Referenzstrecke im Landverkehrsabkommen fixiert. Sofern also die Preise der Durchfahrtsrechte diese Höchstsätze übersteigen, steht dies im Widerspruch zum Landverkehrsabkommen. Die Einführung und Ausgestaltung der Alpentransitbörse hat in jedem Fall in Konformität zu den internationalen Bestimmungen und in Koordination mit den anderen Alpenländern zu erfolgen.
4.2.3.1.5 Wettbewerb und Abgeltungen im alpenquerenden Verkehr
Kombinierter Verkehr
Mit dem Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens und des Verkehrsverlagerungsgesetzes wurde die Beitragsgewährung zur Förderung des kombinierten Verkehrs grundlegend neu gestaltet, indem eine Verbilligung der Trassenpreise für den kombinierten Verkehr vorgenommen wurde und die Betriebsabgeltungen mittels Bestellungen bei den Kombiverkehrsoperateuren ausgerichtet werden. Das Verfahren der Abgeltung wurde optimiert und den geänderten Verhältnissen angepasst. Inzwischen gelten für alle Operateure, welche Züge des kombinierten Verkehrs zwischen den gleichen Wirtschaftsgebieten betreiben, einheitliche maximale Abgeltungssätze. Diese werden im Zeitablauf unter Einbezug der erzielbaren Produktivitätsfortschritte schrittweise reduziert. Auf diese Weise ist ein unbehinderter Wettbewerb zwischen Operateuren des kombinierten Verkehrs und zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ihre Leistungen im Auftrag der Operateure erbringen, sichergestellt.
Die Unterstützung des Marktes für kombinierten Verkehr ist die bedeutendste schienenseitige Komponente des Verlagerungsprozesses. Sie wird auch nach dem Inkrafttreten des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes noch notwendig sein. Je nach angestrebtem Ziel ist eine unterschiedliche Intensität dieser Massnahme erforderlich. Die Fortführung der Betriebsabgeltungen steht in jedem Fall auch weiterhin im Mittelpunkt der schienenseitigen Verlagerungsmassnahmen, die mit dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz weitergeführt werden. Für die zukünftige Ausgestaltung muss ein schrittweiser Abbau der Förderung im Zeitablauf möglich sein. Das Ausmass dieses Abbaus hängt aber neben den finanzpolitischen Handlungsspielräumen insbesondere auch von der Einführung anderer Massnahmen ab, welche als Gegenstück der Schienenförderung die Strasse verteuern.
34 Ecoplan/RappTrans, Alpentransitbörse. Abschätzung der Machbarkeit verschiedener Modelle einer Alpentransitbörse für den Schwerverkehr. Bern/Basel 2004.