Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/15: Kernenergieverordnung · 14 Seiten
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NWA und SES vertreten den gleichen Standpunkt wie GPS und SPS.
Fachorganisationen
KNE betont, die Aufgaben der HSK als Sicherheits- und Kontrollbehörde seien definiert und unbestritten. Allerdings würden die Zuständigkeiten zwischen der HSK und dem BFE im Entwurf unklar abgegrenzt. Der Bereich Sicherung des BFE sei in die HSK einzugliedern.
KSR empfiehlt zu prüfen, ob ein Zusammenschluss der beiden Aufsichtsorgane zu einer effizienteren Aufsicht führen würde.
SATW fordert eine klarere Aufgabenteilung zwischen HSK, KSA und BFE.
KSA schlägt vor, die Aufsicht über die Sicherung bei der Auslagerung der HSK aus dem BFE an das künftige Inspektorat zu übertragen.
4. Weitere Punkte
4.1 Raumplanung
ZH, LU, UR, NW, SH, AR und TG fordern, dass der Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung bereits vor dem Umweltverträglichkeitsbericht vorliegen müsse. Die
Anforderungen an den Bericht seien zu präzisieren. ZH, SH, AR und TG schlagen zudem vor zu prüfen, ob potentielle Lagerstandorte nicht schon vor Erteilung der Rahmenbewilligung mit raumplanerischen Mitteln provisorisch gesichert werden sollten.
NAGRA und VPE erachten es als zweckmässig, wenn der Bund für die radioaktiven Abfälle ein Konzept und einen Sachplan erstellen würde.
Gemäss VERA ist der Bund gestützt auf das Raumplanungsgesetz verpflichtet, die nötigen raumplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines geologischen Tiefenlagers zu schaffen.
Bezüglich Raumplanung sei die Verordnung nicht stufengerecht. Der Bund habe für die radioaktiven Abfälle einen Sachplan zu erarbeiten, der in den Kantonen umgesetzt werden müsse. Dementsprechend seien in Artikel 22 KEV der Bericht über die Abstimmung mit der kantonalen Richtplanung, basierend auf der vom Bund zu erstellenden Sachplanung, und in Artikel 23 der Bericht über die Abstimmung mit den kommunalen Nutzungsplänen zu
unterscheiden (atel, axpo, BKW, CKW, EGL, EOS, KKG, KKL, NOK, swisselectric,
swissnuclear, VSE; SVA).
4.2 Detaillierungsgrad der KEV
Der KSA erscheint in Anbetracht des grossen Gefährdungspotentials der KKW die
vorgesehene Regelungsdichte als angemessen.
Die Verordnung solle nur soviel regeln wie nötig. In Bereichen, in denen das KEG bereits detailliert sei, bedürfe es in der Verordnung keiner weiteren Regelungen (SO, AG; CVP,
LPS; CP, economiesuisse, HKBB, SGV; atel, axpo, BKW, CKW, EGL, EOS, KKG, KKL,
NOK, swisselectric, swissnuclear, VSE; aves CH, aves W, EF, EFNWCH, SVA, SWV; SGK, VPE).