Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/15: Kernenergieverordnung · 14 Seiten
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SATW schlägt die Ausserbetriebnahme eines KKW vor, wenn dieses einen zu grossen Abstand zum Stand der Technik aufweist.
SGK vertritt bezüglich der Kernschadenshäufigkeit den Standpunkt der Branche.
3.3 Anforderungen an bestehende KKW
Kantone
LU, UR, NW und BS stellen fest, bei Nachrüstungen würden die Anforderungen der
Sicherheit und Sicherung „soweit als möglich“ gelten. Dieser Begriff solle genauer
umschrieben werden.
Für SZ ist es wichtig, in der Verordnung festzuhalten, welche Instanz darüber entscheidet, was unter „soweit als möglich“ zu verstehen ist.
Nach BS sollten die bestehenden Kernanlagen die Anforderungen der KEV bis 2010 erfüllen.
Parteien
Gemäss CVP ist im Falle von Nachrüstungen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einzelfall abzuwägen, ob die Durchsetzung höherer Anforderungen Sinn mache.
Nach GPS und SPS ist die Aushebelung der Sicherheitsvorschriften für bestehende KKW mittels einer Übergangsbestimmung gesetzeswidrig.
Nach EDU haben die bestehenden KKW denselben Anforderungen zu genügen wie Neuanlagen.
Spitzenverbände der Wirtschaft sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Elektrizitätswirtschaft
Eine Nachrüstung solle nur verlangt werden, wenn sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche (atel, axpo, BKW, CKW, EGL, EOS, HKBB, KKG, KKL, NOK, swisselectric,
swissnuclear, VSE).
Energiepolitische und Umweltschutzorganisationen
EF, EFNWCH, ffe, SVA und SWV fordern ebenfalls die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
NWA und SES teilen die Meinung von GPS und SPS.
Fachorganisationen
KSR vertritt die Meinung, dass die Anforderungen an die Sicherheit und die Sicherung auch für die bestehenden Nuklearanlagen gelten sollten.
3.4 Stufe und Form der Regelung
Kantone
BL begrüsst die Aufnahme wichtiger Bestimmungen aus bisherigen Richtlinien in
Verordnungen.