Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/15: Kernenergieverordnung · 14 Seiten

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BS verlangt die Anhebung einiger zusätzlicher wichtiger Parameter (z.B.

Gefährdungsannahmen) auf Verordnungsebene.

Gemäss SO und AG sind detaillierte Fragen und solche, die vom Stand der Technik

abhängig sind, auf Stufe Richtlinien zu regeln.

SO lehnt die Verordnungskompetenz der Aufsichtsbehörden ab, AG stellt sie in Frage.

Parteien

CVP, EDU, FDP und LPS fordern, die technischen Aspekte auf Richtlinienebene zu regeln, damit sie flexibler allfälligen Neuerungen angepasst werden könnten.

Nach GPS und SPS müssen die wichtigsten Sicherheits- und Sicherungsbestimmungen vom Bundesrat auf Verordnungsebene verankert werden. Bei einer Delegation an die

Aufsichtsbehörden würde das Departement übergangen.

Spitzenverbände der Wirtschaft sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Elektrizitätswirtschaft

Aufgrund der schnellen technischen Entwicklung sei davon abzusehen, gegenwärtig auf Richtlinienebene festgehaltene Bestimmungen in die Verordnung aufzunehmen. Die

Anhänge 2 bis 6 seien ersatzlos zu streichen (atel, axpo, BKW, CKW, CP, economiesuisse, EGL, EOS, HKBB, KKG, KKL, NAGRA, NOK, swisselectric, swissnuclear, VSE).

Eine Verordnungskompetenz der Aufsichtsbehörden sei verfassungswidrig bzw.

widerspreche dem Grundsatz der Gewaltentrennung (atel, axpo, BKW, CKW,

economiesuisse, EGL, EOS, HKBB, KKG, KKL, NAGRA, NOK, swisselectric, swissnuclear, VSE).

Energiepolitische und Umweltschutzorganisationen

Aves W, EF, EFNWCH, FRE und SWV teilen die Meinung der Branche.

NWA und SES vertreten den gleichen Standpunkt wie GPS und SPS.

Nach SVA sind Anforderungen, welche bereits in internationalen Industriestandards oder IAEO-Regelwerken enthalten sind, nicht in Richtlinien zu regeln.

Fachorganisationen

KSR begrüsst einen verbindlichen Verordnungstext für zahlreiche, gegenwärtig in HSK-Richtlinien enthaltene Regelungen. Die Anhänge 3 bis 6 seien hingegen eher administrativer Natur und gehörten nicht in eine Verordnung.

KSA schlägt vor, bestimmte Delegationsbestimmungen (z.B. bezüglich Gefährdungsannahmen) wegen ihrer politischen Bedeutung auf Stufe Departementsverordnung

anzuheben.

SATW bemängelt, die Richtlinien seien nicht konsequent genug in den Entwurf integriert worden. Ausserdem sollten wichtige Richtlinien vom Departement genehmigt werden.

Gemäss SGK dürfen mit dem Entwurf keine zusätzlichen Kompetenzen auf Stufe Amt oder Aufsichtsbehörden geschaffen werden.