Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/60: Änderung des Mineralölsteuergesetzes · 12 Seiten
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soll bis zur Einführung eines Partikelfilter- und DeNOx-Katalysatoren-Obligatoriums verzichtet werden.
Andere Vernehmlassungsteilnehmer (ASTAG, EV, swissoil, VSIG und FRS) lehnen hingegen eine Erhöhung der Dieselfiskalität ab.
Der Kanton FR fordert eine jährliche Anpassung der Benzinsteuersätze. economiesuisse, ACS, auto-schweiz, EV, swissoil, TCS, VSIG und FRS setzen sich für eine Anpassung der Benzinssteuersätze aufgrund der tatsächlichen Entwicklung ein. Auto-schweiz, TCS, VSIG und FRS verlangen zudem, dass die Anpassung der Steuersätze von Benzin von der Bundesversammlung genehmigt wird.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer (ACS, EV, swissoil, VSIG, FRS) beantragen, die Erhöhung der Mineralölsteuer auf Benzin so zu begrenzen, dass die Differenz zwischen Benzin- und Dieselfiskalität nicht mehr als 10 – 15 Rappen je Liter betragen darf.
Die Kantone BL und GR sowie die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren sind der Ansicht, dass die Erhöhung des Benzinpreises unbedingt mit Blick auf das umliegende Ausland vertret- und umsetzbar sein sollte. Sie sowie die FDP sind der Meinung, dass auch andere Projekte wie z.B. die CO2-Abgabe, die zu einer Erhöhung des Benzinpreises führen könnten, vor einer Erhöhung der Benzinsteuersätze beachtet werden müssen. 4 Vernehmlassungsteilnehmer (ASTAG, auto-schweiz, VSIG, FRS) verlangen, dass bei der Einführung einer solchen CO2-Abgabe auf Treibstoffen, die Steuerausfälle vollumfänglich aus dem Ertrag der CO2-Abgaben kompensiert werden.
Art. 20a: Steueranmeldung von Treibstoffgemischen
Die Steuererhebung von Benzin-Ethanolgemischen zum Zeitpunkt des Übergangs in den freien Verkehr wird von 6 Vernehmlassungsteilnehmern (economiesuisse,
ASTAG, EV, touring club, VSIG, auto-schweiz) als zu wenig effizient beurteilt. Sie schlagen deshalb ein Verfahren vor, welches sich an dasjenige der Lenkungsabgaben auf schwefelhaltigen Treibstoffen bzw. Heizöl extraleicht anlehnt.
Die alcosuisse verlangt hingegen, dass, wie z. B. in Deutschland, die Steuerbefreiung nur für Bioethanol gelten soll, bei welchem die Beimischung zu Benzin im Inland unter Kontrolle der Schweizer Behörden stattgefunden hat.
Ziffer III: Befristung der Massnahme
Die Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die vorgeschlagene zeitliche Befristung. Nur e’mobile spricht sich für eine zeitlich unbegrenzte Massnahme aus.
Einige der Vernehmlassungsteilnehmer (Kanton NE, LPS, economiesuisse, SGV, ECO SWISS, erdgaszürich, fenaco, Municipalité de Lausanne, VSG, Gasmobil,
Schweizerischer Städteverband) schlagen, um einen genügenden Anreiz für die Tätigung von langfristigen Investitionen zu schaffen, eine Ausdehnung der Befristung auf ca. 20 bis 25 Jahre vor.
Andere Teilnehmer (Kanton UR, ACS, ASTAG, SAB, VSIG, auto-schweiz, FRS,
VSCI) hingegen würden eine Verkürzung der Befristung auf ca. 5 bis 8 Jahre be-