Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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1.4.1.1.3 Artikel 154 Absatz 1 IPRG

Als „organisierte Vermögenseinheit“ untersteht der Trust gemäss Artikel 154 Absatz 1 IPRG primär dem Recht des Inkorporationsortes, d.h. dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften er sich organisiert hat. Dies kommt im Ergebnis einer Anerkennung ausländischer Trusts gleich, sofern der einzelne Trust nach den Vorschriften des Inkorporationsortes gültig entstanden ist. Beim Trust ist allerdings nicht immer klar ersichtlich, nach welchem Rechts er organisiert wurde, da die meisten seiner Heimatrechtsordnungen kaum Form- oder gar Publizitätsvorschriften vorsehen und seine Organisation sehr rudimentär sein kann.

1.4.1.1.4 Artikel 154 Absatz 2 IPRG

Lässt sich Artikel 154 Absatz 1 IPRG auf einen Trust nicht anwenden oder ist er nach der Rechtsordnung des Inkorporationsortes ungültig, kommt gemäss Absatz 2 das Recht des tatsächlichen Verwaltungsortes zum Zug. Dies wird in vielen Fällen zu einer weitgehenden Nichtanerkennung des Trust führen, etwa wenn der Trust von der Schweiz aus verwaltet wird. Folgt man dem berühmten Präjudiz des Bundesgerichts i.S. Harrison Trust (BGE 96 II 79 ff.), muss man in einem solchen Fall wohl die meistens Trusts in fiduziarische Verträge zugunsten Dritter umdeuten.

1.4.1.1.5 Testamentarische Trusts

Bei testamentarischen Trusts bleiben für die Frage der Gültigkeit des Testaments die Artikel 90 ff. IPRG vorbehalten. Ein testamentarischer Trust wird somit nur anerkannt, wenn das ihn vorsehende Testament nach dem massgebenden Erbrecht wirksam ist. Er unterliegt zudem dem nach Artikeln 90/91 IPRG zu bestimmenden Pflichtteilsrecht. Ansonsten unterstehen auch testamentarische Trusts dem Gesellschaftsstatut. Dies zumindest, wenn sie wie eine Stiftung der Erfüllung eines besonderen Zwecks und nicht einfach der Nachlassabwicklung dienen. Erfüllt der trustee lediglich die Funktion eines Willensvollstreckers oder eines Vorerben, dürfte der Trust den Artikeln 90 ff. IPRG zu unterstellen sein.

Untersteht das Testament dem schweizerischen Recht, dürfte diese Unterscheidung zwischen Trusts mit Stiftungs- und solchen mit blosser Nachlassabwicklungsfunktion keine Rolle spielen, da die herrschende Lehre davon auszugehen scheint, dass bezüglich der möglichen letztwilligen Verfügungsarten ein numerus clausus besteht. Eine testamentarische Errichtung eines Trust wäre somit gar nicht erst möglich. Die betreffende Verfügung wäre ungültig. Bestenfalls könnte der Trust in einen der gesetzlich vorgesehenen Verfügungsinhalte umgedeutet werden, d.h. in eine Stiftung, Willensvollstreckung, Nacherbeneinsetzung etc.

Diese Auffassung erscheint allerdings nicht zwingend. Man kann sich nämlich fragen, ob der Begriff der Stiftung in Artikel 493 ZGB nicht extensiv auslegen und auch auf äquivalente Institute des ausländischen Rechts zu beziehen ist, besonders da die Praxis z.T. die testamentarische Errichtung von Stiftungen nach ausländischem (z.B. liechtensteinischem) Recht zuzulassen scheint.

Eine Lehrmeinung geht noch einen Schritt weiter und beschränkt den numerus clausus der Verfügungsinhalte auf solche erbrechtlichen Charakters wie die erwähnte Einsetzung eines Willensvollstreckers oder eines Vorerben. Im Bereich der nichterb-