Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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behördlichen Entscheidungen, sondern vielmehr um Sonderregeln zur Frage des anwendbaren Rechts. Die betreffenden Bestimmungen sollen gewährleisten, dass das Truststatut auf die für den Trust wesentlichen Rechtswirkungen angewendet wird. Zu diesen Wirkungen gehört einerseits der Status des Trustguts als Sondervermögen, welcher beinhaltet, dass das Trustgut weder in die eherechtlichen Gütermassen noch in den Nachlass des trustee fällt und in der Zwangsvollstreckung gegen den Letzteren ausgesondert werden kann (Art. 11 Abs. 2 und 3 Bst. a – c), und andererseits der Umstand, dass Treugut, das treuwidrig mit dem Privatvermögen des trustee vermischt oder an einen Dritten veräussert worden ist, zugunsten des Trust herausverlangt werden kann (Art. 11 Abs. 3 Bst. d).

In welchem Umfang die Herausgabeansprüche des Trust bzw. der für ihn handelnden Personen gegen Dritte von der Anerkennung miterfasst werden, ist umstritten. Streitpunkt ist v.a. der zweite Satz von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d: „Die Rechte und Pflichten eines Dritten, der das Vermögen des Trust in seinem Besitz hat, unterstehen jedoch weiterhin dem durch die Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts bestimmten Recht.“ Gemäss der einen Auffassung, welche von einer entstehungsgeschichtlichen Auslegung dieser Klausel ausgeht, betrifft der darin enthaltene Vorbehalt nicht den Erwerb von veruntreutem Treugut durch Drittpersonen, sondern lediglich diejenigen Fälle, in denen der trustee das Treugut durch eine Drittperson wie beispielsweise eine Bank verwalten lässt. Die andere Auffassung befürwortet demgegenüber eine extensive Anwendung der Klausel und möchte den Vorbehalt zugunsten des internationale Privatrechts (IPR) des Forums auch hinsichtlich der Rechtsstellung des Erwerbers (v.a. des gutgläubigen) von veruntreutem Treugut gelten lassen. Es wird Sache der rechtsanwendenden Behörden sein, diese Frage zu klären.

Den Vertragsstaaten wird das Recht eingeräumt, einem Trust die Anerkennung zu versagen, wenn sich bei Ausserachtlassung der Anknüpfungskriterien Rechtswahl, Ort der Verwaltung und gewöhnlicher Aufenthalt des trustee ein stärkerer Bezug zu einer anderen Rechtsordnung als dem nach Kapitel II ermittelten anwendbaren Recht ergibt und die betreffende Rechtsordnung das Institut des Trust oder die spezifische Art von Trust nicht kennt (Art. 13). Der Wortlaut von Artikel 13 lässt offen, welche Rechtswirkungen eine Nichtanerkennung des Trust nach sich zieht. Der Bestimmung kann aber dahin gehend eine sinnvolle Auslegung gegeben werden, dass der Vertragstaat berechtigt ist, anstelle des nach Kapitel II ermittelten Rechts das den Trust nicht kennende Recht anzuwenden. Ein solches Vorgehen bedeutet nicht zwingend eine gänzliche Unwirksamkeit des Trust. Dieser wird vielmehr in die Kategorien der betreffenden Rechtsordnung umgedeutet, womit unter Umständen ein Teil seiner Wirkungen aufrechterhalten wird.

Artikel 15 des Übereinkommens enthält einen Vorbehalt zugunsten der zwingenden Bestimmungen desjenigen Rechts, auf das das IPR der einzelnen Vertragsstaaten verweist. Die Tragweite dieser Bestimmung gilt es noch zu klären. Es wird von gewichtigen Stimmen die Meinung vertreten, dass der Vorbehalt sich nur auf das IPR in anderen Rechtsgebieten und nicht auf das Truststatut des jeweiligen Staates bezieht. Der Vorbehalt wäre damit über weite Strecken nur deklaratorischer Natur, da nach klar vorherrschender Auffassung das Truststatut des Übereinkommens Vorfragen wie die in Artikel 15 als Beispiele genannten Fragen der Handlungsfähigkeit, des Eherechts, des Erb- und insbesondere Pflichtteilsrechts und der Eigentumsübertragung ohnehin nicht erfasst.