Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 16 statuiert einen weiteren Vorbehalt zugunsten derjenigen Rechtsnormen des Forumsstaates, die ohne Rücksicht auf das im Einzelfall anwendbare Recht auch für internationale Sachverhalte Geltung beanspruchen. Er gilt auch für entsprechende Normen von Drittstaaten. Es handelt sich hier um die auch in unserem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Art. 18 und 19) vorbehaltenen lois d’application immédiates. Das Übereinkommen enthält zudem einen ordre public- Vorbehalt (Art. 18).
1.4 Konsequenzen einer Ratifikation des Übereinkommens
1.4.1 Bisheriger Rechtszustand
1.4.1.1 Anerkennung des Trust nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
1.4.1.1.1 Qualifikation des Trust
Rechtsgeschäftliche Trusts im Sinne des anglo-amerikanischen Rechts fallen in der Regel unter den Begriff organisierte Vermögenseinheit des Artikel 150 Absatz 1 IPRG und sind im Rahmen des IPRG als Gesellschaften zu betrachten, da es sich um mit Organen ausgestattete verselbständigte Zweckvermögen handelt. Auszunehmen sind hier solche Sonderformen des Trust, denen das Element der Verselbständigung fehlt und die grössere Gemeinsamkeiten mit einem fiduziarischen Vertrag (zugunsten Dritter) aufweisen. Eher ein Vertragsverhältnis liegt beispielsweise vor, wenn das Amt des trustee an eine spezifische Person gebunden ist und der Trust damit nur entsteht, wenn die betreffende Person das Amt annimmt, und untergeht, sobald diese als trustee ausscheidet. Dies gilt besonders dann, wenn der settlor zusätzlich selber einziger beneficiary ist. Eine Behandlung eines Trust als Vertrag könnte zudem auch dort angezeigt sein, wo sich der settlor ein umfassendes Weisungsrecht oder gar eine Widerrufsbefugnis vorbehalten hat.
In der Lehre wird z.T. gefordert, dass der Trust einen gewissen Organisationsgrad aufweisen muss, um als organisierte Vermögenseinheit qualifiziert werden zu können. Widrigenfalls sei er als Vertrag zu behandeln. Vereinzelte Autoren befürworten gar ganz generell eine Unterstellung des Trust unter das IPRG-Vertragsrecht.
1.4.1.1.2 Constructive trusts
Nicht anwendbar sind die Artikel 150 ff. IPRG auf constructive trusts. Bei diesen handelt es sich wie gesagt um eine von der betreffenden Rechtsordnung vorgesehene analoge Anwendung von Trustrecht auf andere Rechtsverhältnisse und nicht um eigenständige Rechtsgebilde im Sinne von Artikel 150 IPRG (vgl. Ziff. 1.2.1 hiervor). Der constructive trust ist im Regelfall demjenigen Recht zu unterstellen, das auf das von ihm überlagerte Rechtsverhältnis anwendbar ist.