Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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1.3 Grundzüge des Haager Trust-Übereinkommens
Wie ihr Name sagt, regelt die Konvention das auf Trusts anwendbare Recht. Die betreffenden Regeln gelten nicht nur im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten, sondern auch im Verhältnis zu den übrigen Staaten (erga omnes-Wirkung). Bestimmungen über behördliche Zuständigkeiten oder die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind im Übereinkommen nicht enthalten.
Der Trustbegriff des Übereinkommens ist sehr weit gefasst. Unter den Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 fallen auch Treuhandbeziehungen auf Vertragsbasis, die an die Person der Vertragsparteien gebunden sind und damit nicht denselben Verselbständigungsgrad aufweisen wie der Trust des common law. Allerdings wird vorausgesetzt, dass das Treugut innerhalb des Vermögens des Treuhänders ein Sondervermögen bildet, womit die Treuhand schweizerischer Prägung, bei welcher nach der Praxis des Bundesgerichts das Treugut in die Konkursmasse des Treuhänders fällt, nicht unter das Übereinkommen fallen dürfte. Anders sieht es bei der deutschen Treuhand aus, die nach gewissen Lehrmeinungen vom Trustbegriff des Übereinkommens erfasst wird.
Der sachliche Anwendungsbereich der Konvention beschränkt sich auf rechtsgeschäftlich errichtete Trusts, die schriftlich belegt sind (Art. 3). Nicht erfasst werden somit u.a. die erwähnten constructive trusts. Vom Geltungsbereich ebenfalls ausgeklammert werden Vorfragen, wie die der Gültigkeit des den Trust vorsehenden Testamentes oder anderer Vermögensverfügungen in Zusammenhang mit dem Trust (Art. 4).
Der Trust untersteht primär dem vom settlor gewählten Recht (Art. 6). Bei Fehlen einer gültigen Rechtswahl gilt das Recht, zu dem der betroffene Trust die engsten Verbindungen aufweist (Art. 7 Abs. 1). Bei der Ermittlung dieses Rechts müssen u.a. folgende Kriterien berücksichtigt werden (Art. 7 Abs. 2):
a) der vom settlor bezeichnete Ort der Verwaltung des Trust,
b) die Belegenheit des Trustvermögens,
c) der gewöhnliche Aufenthalt oder die Niederlassung des trustee und
d) der Trustzweck und der Ort, an dem er erfüllt werden soll
Die Rechtsordnung mit der engsten Verbindung kommt auch dann zur Anwendung, wenn dem vom settlor gewählten Recht das Institut des Trust unbekannt ist (Art. 6 Abs. 2). Kennt auch sie den Trust nicht, entfällt die Anwendbarkeit des Übereinkommens (Art. 5). Die Vertragsstaaten haben auch in anderen Fällen die Möglichkeit, ein anderes Recht als das vom Übereinkommen bezeichnete anzuwenden, wenn dieses für die Wirksamkeit des betroffenen Trust günstiger ist (Art. 14).
Dem im Einzelfall auf den Trust anwendbaren Recht (Truststatut) unterstehen grundsätzlich alle Rechtsfragen, die Bestand und Wirkungen des zu beurteilenden Trust betreffen (Art. 8). Der settlor hat die Möglichkeit durch eine Teilrechtswahl bestimmte Rechtsfragen vom Geltungsbereich des Truststatuts auszunehmen und einem anderen Recht zu unterstellen (Art. 9).
Kapitel III des Übereinkommens regelt die „Anerkennung“ von Trusts. Dabei geht es, anders als beispielsweise beim Anerkennungsbegriff des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), nicht um eine Anerkennung von