Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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rechtlichen Verfügungsinhalte, Inhalte, die auch Gegenstand eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden bilden können, wie z.B. die Errichtung einer Stiftung, möchte er auch gesetzlich nicht erwähnte Verfügungen zulassen. Nach dieser Auffassung könnte man nach schweizerischem Recht auch die testamentarische Errichtung eines (einer ausländischen Rechtsordnung unterstellten) Trust als zulässig betrachten, sofern der betreffende Trust keine erbrechtliche Funktion wie Willensvollstreckung oder Nacherbeneinsetzung erfüllt und somit nicht bloss der Nachlassabwicklung dient.

1.4.1.1.6 Trusts mit Sicherungsfunktion

Rechtsgeschäftlich errichtete Trusts, die lediglich die Funktion eines dinglichen Sicherungsrechts (Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt etc.) erfüllen, sind eher dem IPRG-Sachenrecht als den Artikeln 150 ff. IPRG zu unterstellen.

1.4.1.1.7 Artikel 335 Absatz 2 ZGB

Es stellt sich die Frage, inwieweit die Anerkennung nach IPRG auch Trusts erfasst, die den Zweck einer Unterhaltsstiftung erfüllen. Das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid einer nach liechtensteinischem Recht errichteten Unterhaltsstiftung mit faktischem Sitz in der Schweiz mit Blick auf Artikel 335 ZGB noch die Anerkennung versagt. Die diesbezügliche Rechtslage hat sich nun allerdings mit dem IPRG geändert. Das Bundesgericht hatte damals unter Berufung auf Rechtsmissbrauch das Recht des Inkorporationsstaates beiseite geschoben und die Stiftung stattdessen dem Schweizer Sachrecht als Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wurde, unterstellt, womit Artikel 335 ZGB direkt anwendbar wurde. Seit Inkrafttreten des IPRG besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der sog. fraus legis-Vorbehalt in Zusammenhang mit der Anknüpfung an den Inkorporationsort nicht mehr. Artikel 335 ZGB kann daher bei ausländischem Recht unterstehenden Rechtsgebilden nur noch als loi d’application immédiate im Sinne von Artikel 18 IPRG eine Rolle spielen. Hier ist zu beachten, das es für eine Anwendung inländischer Normen über Artikel 18 IPRG nicht genügt , dass die betreffende Norm von ihrem selbstdefinierten Geltungsbereich her auch auf ausländische Rechtsverhältnisse angewendet werden will. Sie muss darüber hinaus (nach den Worten der bundesrätlichen Botschaft zum IPRG vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 - 519, Ziff. 214.53) von fundamentaler Bedeutung sein und wegen ihrer Zielsetzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gebieterisch Geltung verlangen. Ob diese Voraussetzung beim Verbot von Unterhaltsstiftungen, welches auf aus heutiger Sicht auf doch wohl eher überholten sittlichen (Verhinderung von Müssiggang) und ideologischen (Beseitigung feudalistischer Strukturen) Erwägungen beruht, noch erfüllt ist, erscheint fraglich. In der Literatur sind die Auffassungen dazu geteilt.

Trusts dürften ohnehin, wenn überhaupt, nur beschränkt in Konflikt mit Artikel 335 Absatz 2 ZGB geraten, da auch das anglo-amerikanische Recht Beschränkungen hinsichtlich der möglichen Dauer eines Trust und der damit verbundenen Vermögensbindung vorsieht (rule against perpetuities).