Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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1.4.1.2 Umfang der Anerkennung nach IPRG
1.4.1.2.1 Grundsatz
Führt die Unterstellung eines Trust unter die Artikel 150 ff. IPRG zu dessen Anerkennung, erstreckt sich Letztere grundsätzlich auf die gesamte organisatorische Ausgestaltung (interne Beziehungen, Verwaltung etc.) des fraglichen Trust sowie auch auf die von dem auf den Trust anwendbaren Recht (Truststatut) vorgesehene Regelung betreffend Haftung des Treuguts. Ist vorgesehen, dass das Treugut für die persönlichen Schulden des trustee nicht haftet, hat dies somit auch vor den schweizerischen Behörden Bestand. Die Frage, wie ein solcher Haftungsausschluss in einem schweizerischen Zwangsvollstreckungsverfahren umzusetzen ist, beurteilt sich allerdings nach Schweizer Recht. In Frage kommen hier etwa ein Aussonderungsverfahren nach Artikel 242 SchKG in Analogie zu Artikel 401 Absatz 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) oder eine Absonderung in Analogie zu Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds (AFG, SR 951.31).
1.4.1.2.2 Aussonderbarkeit und ordre public
Die Anerkennung des Haftungsausschlusses steht unter dem Vorbehalt des ordre public (Art. 17 IPRG). Zu diesem zählt das Bundesgericht auch Artikel 715 und 717 ZGB und damit möglicherweise ganz generell das im schweizerischen Sachenrecht geltende Publizitätsprinzip. Dieser Grundsatz kann dem im Trustrecht vorgesehenen Haftungsausschluss indes nur so weit entgegenstehen, als er nicht in unserem eigenen Sachrecht eingeschränkt wird. Die Aussonderbarkeit von Trustvermögen muss demnach mindestens im Umfang von Artikel 401 OR anerkannt werden. Gemäss Bundesgericht gilt diese Bestimmung zwar nur für bewegliche Sachen und Forderungen, die für eine Person in indirekter Stellvertretung erworben werden, und nicht für fiduziarisch anvertraute Sachen. Die herrschende Lehre wie auch das Bundesgericht selber erachten jedoch diese Ungleichbehandlung von in indirekter Stellvertretung erworbenen Sachen auf der einen und anvertrauten Sachen auf der andern Seite als im Ergebnis fragwürdig und befürworten z.T. de lege ferenda oder gar schon de lege lata eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Artikel 401 OR. Dementsprechend kann auch bei einer von einem ausländischen Recht vorgesehen Aussonderung von anvertrauten Sachen nicht mehr von einer ordre public-Widrigkeit die Rede sein.
Dies muss umso mehr gelten, als nach einem alten Bundesgerichtsentscheid auch anvertrautes Gut dem Schutz von Artikel 401 OR unterstellt werden kann, indem es auf ein Bankkonto transferiert und damit in eine Forderung gegen einen Dritten umgewandelt wird. Der Entscheid ist zwar nie ausdrücklich bestätigt worden. Es existieren aber verschiedene Entscheide späteren Datums, die in dieselbe Richtung gehen.
Als weitere Einschränkung des Publizitätsprinzips sind Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds (AFG, SR 951.31) und Artikel 37b des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) zu betrachten. Gemäss der Doktrin rechtfertigt sich die in Artikel 16 AFG vorgesehene Absonderung damit, dass der Anlagefonds ein öffentlich bekanntes und getrennt verwaltetes Sondervermögen darstellt. Folgt man dieser Argumentation, muss man konsequenterweise auch die Anerkennung einer vom Truststatut vorgesehen Aussonderbarkeit von