Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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1.4.2 Rechtszustand bei Ratifikation des Haager Übereinkommens

1.4.2.1 Anerkennung

1.4.2.1.1 Qualifikation

Abgesehen davon, dass das Haager Übereinkommen nur auf schriftlich belegte Trusts anwendbar ist, ist der Anwendungsbereich des Truststatuts des Übereinkommens weiter als derjenige des IPRG, da der Trustbegriff des Übereinkommens wie bereits erwähnt auch solche Rechtsverhältnisse erfasst, bei denen die trustee-Stellung an eine bestimmte Person gebunden ist. In Absatz 3 von Artikel 2 erwähnt es zudem, dass grundsätzlich auch solche Trusts darunter fallen, bei denen der settlor sich „bestimmte Rechte und Befugnisse“, also Beispielsweise ein Widerrufsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis, vorbehalten hat. All diese Trusts sind nach dem IPRG wie gesagt eher als Vertragsverhältnisse zu behandeln.

1.4.2.1.2 Constructive trusts

Hinsichtlich constructive trusts bringt eine Ratifikation des Haager Übereinkommens nichts Neues. Das besagte Rechtsgebilde fällt nach beiden Regimen nicht unter das Truststatut.

1.4.2.1.3 Anwendbares Recht

Gemäss dem Haager Übereinkommen untersteht der Trust wie gesagt primär dem vom settlor gewählten Recht (Art. 6). Bei Fehlen einer Rechtswahl gilt dasjenige Recht, zu dem der Trust die engsten Verbindungen aufweist (Art. 7). Das Übereinkommen ist somit grundsätzlich anerkennungsfreundlicher als das IPRG. In Bezug auf Artikel 154 Absatz 1 IPRG gilt dies insofern, als nach dem Übereinkommen eine blosse Rechtswahl genügt und keine Inkorporation im Sinne einer nach aussen hin erkennbaren Organisation nach einem bestimmten Recht verlangt wird. Hinsichtlich der subsidiären objektiven Anknüpfung ist das Übereinkommen weniger rigide, indem es eine Abwägung mehrerer Gesichtspunkte und, über Artikel 14, auch eine Mitberücksichtigung des favor negotii-Prinzips zulässt. Das Übereinkommen will zudem nur angewendet werden, soweit das von ihm bestimmte anwendbare Recht das Institut des Trust überhaupt kennt.

1.4.2.1.4 Testamentarische Trusts

In Bezug auf testamentarische Trusts ergibt sich bei einer Ratifikation des Haager Übereinkommens nichts Neues. Auch hier bleibt hinsichtlich Gültigkeit von Testamenten und Pflichtteilsrecht das IPRG-Erbrecht vorbehalten (Art. 4 und 15 Abs. 1 Bst. c). Das Übereinkommen erlaubt es auch, den Trust selber dem IPRG-Erbrecht zu unterstellen, wenn er lediglich der Nachlassabwicklung (Willensvollstreckung, Nacherbeneinsetzung etc.) dient.