Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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1.4.2.1.5 Dingliche Sicherungsrechte

Auch bei Geltung des Übereinkommens haben die rechtsanwendenden Behörden die Möglichkeit, Trusts, die die Funktion eines dinglichen Sicherungsrechtes erfüllen, dem jeweiligen Sachstatut (Art. 99/100 IPRG) zu unterstellen (Art. 15 Abs.1 Bst. d des Übereinkommens).

1.4.2.2 Umfang der Anerkennung nach dem Übereinkommen

1.4.2.2.1 142.21 Weiter gehende Anerkennung

Wie schon bei Anwendung der Artikel 150 ff. IPRG wird der Trust auch nach dem Übereinkommen grundsätzlich mit all seinen Rechtswirkungen anerkannt. Das Übereinkommen geht aber von seinem Wortlaut her insofern weiter als das IPRG, als die Anerkennung, wie bereits ausgeführt, zumindest teilweise auch die Ansprüche gegenüber den Erwerbern von treuwidrig veräussertem Treugut miteinschliesst, sofern das anwendbare Trustrecht solche Ansprüche vorsieht (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. d). Im IPRG unterstehen diese Ansprüche wie gesagt nicht dem Truststatut, sondern dem jeweiligen Delikts- oder Bereicherungsstatut. Sie werden also mit anderen Worten nur anerkannt, wenn sie vom anwendbaren Delikts- bzw. Bereicherungsrecht anerkannt werden. Ob, im Fall von Sachen, der Erwerber des Treuguts überhaupt Eigentum erwirbt, bestimmt sowohl nach dem IPRG als auch nach dem Übereinkommen das Sachstatut nach Artikel 99/100 IPRG (Art. 15 Abs. 1 Bst. d des Übereinkommens).

1.4.2.2.2 Ehegüter- und Erbrecht

Die Anerkennung eines Trust nach Haager Übereinkommen beinhaltet auch seine Anerkennung als Sondervermögen im Rahmen des Ehegüter- und Erbrechts. Der Trust fällt mit anderen Worten weder in eine der eherechtlichen Gütermassen noch in den Nachlass des trustee (Art. 11 Abs. 2 Bst. c). Bei einer Anerkennung als „Gesellschaft“ im Sinne des IPR dürfte bereits dasselbe gelten.

1.4.2.2.3 Ordre public

Wie bereits erwähnt bleibt auch nach dem Haager Übereinkommen der schweizerische ordre public vorbehalten (Art. 18). Der Vorbehalt betrifft allerdings nur Fälle offensichtlicher Unvereinbarkeit mit dem ordre public. Bezüglich der Aussonderbarkeit von Treugut bedeutet dies, dass der Vorbehalt eher noch zurückhaltender anzuwenden ist als im Rahmen des IPRG, wo er höchstens noch bei Grundstücken greifen dürfte. Will man dessen ungeachtet den ordre public-Vorbehalt auch in Zusammenhang mit anderen Vermögensbestandteilen anwenden, muss dies im Rahmen von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a und b des Übereinkommens geschehen, welcher vorschreibt, dass die Anerkennung eines Trust sich auch auf die Aussonderbarkeit des Treuguts beziehen muss. Eine Aussonderung kann demnach höchstens in besonderen Fällen verweigert werden, so möglicherweise bei Vermischung des Treuguts mit dem Privatvermögen des trustee. Bei Grundstücken ohne