Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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1.4.3.3 Diesbezügliche Vorteile
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bietet das Haager Übereinkommen gewichtige Vorteile:
1. Die im Rahmen des IPRG bei den einzelnen Trusts vorzunehmende Ab-
grenzung zwischen solchen mit gesellschaftsähnlicher- und solchen mit vertragsähnlicher Struktur entfällt.
2. Die Anknüpfung an die Rechtswahl des settlor nach Artikel 6 des Überein-
kommens ist im Einzelfall einfacher zu handhaben und berechenbarer als diejenige an die Inkorporation des Trust nach Artikel 154 Absatz 1 IPRG. Trusts verfügen in der Regel über keine formelle Inkorporation. Fehlt eine Rechtswahl, kann es daher nach bestehendem Recht schwierig sein zu eruieren, nach welchem Recht sich der Trust organisiert hat. Liegt eine Rechtswahl vor, bleibt immer noch die Frage, ob das gewählte Recht auch dasjenige ist, nach dem der Trust tatsächlich organisiert wurde. In beiden Fällen muss zudem geprüft werden, ob die Organisation nach einem bestimmten Recht nach aussen hin genügend erkennbar ist.
3. Das Haager Übereinkommen ist, wie bereits ausgeführt, für Trusts aner-
kennungsfreundlicher als die Artikel 150 ff. IPRG. Dies hat den Vorteil, dass im Einzelfall ein Trust viel öfter nach einer Rechtsordnung beurteilt werden kann, die das Institut des Trust kennt. Die Transposition eines Trust in eine Rechtsordnung, der das Institut fremd ist, kann äusserst komplex sein, was auf der einen Seite zu einer Überforderung der rechtsanwendenden Behörden führt und auf der anderen Seite für die betroffenen Privaten die rechtliche Beurteilung ihres Falls weitgehend unvorhersehbar macht.
4. Die Beurteilung eines einzelnen Trust nach der für ihn von den Parteien
vorgesehenen Rechtsordnung wird zusätzlich dadurch erleichtert, dass gemäss dem Übereinkommen (Art. 9) für abtrennbare Regelungsbereiche auch eine Teilrechtswahl akzeptiert wird. Nach Artikel 154 IPRG ist eine Teilrechtswahl, wenn überhaupt, nur sehr beschränkt möglich.
5. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit muss auch berücksichtigt
werden, dass das Übereinkommen auch der Rechtsvereinheitlichung dient. Es trägt damit u.a. dazu bei, zu verhindern, dass ein Trust, der mit Behörden verschiedener Staaten in Kontakt kommt, in jedem Land einer anderen Rechtsordnung unterstellt wird. Beispiel: Ein Ausländer gründet bei einer Schweizer Bank einen Trust, der dem Recht eines anderen Staates unterstellt wird oder dessen Verwaltungssitz sich im Ausland befindet.
1.4.4 Verträglichkeit des Übereinkommens mit dem System der schweizerischen Rechtsordnung
1.4.4.1 144.1 Zivilrechtliches Publizitätsprinzip
Selbst wenn man davon absieht, dass wir über unser IPRG bereits heute Trusts anerkennen, ergibt sich aus der Ratifikation des Haager Übereinkommens kein nen-