Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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nenswerter Konflikt mit fundamentalen Rechtsgrundsätzen unserer Rechtsordnung. Dies schon deshalb, weil das Übereinkommen unseren ordre public sowie die lois d’application immédiate vorbehält. Was unser Publizitätsprinzip betrifft, ist zwar fraglich, inwieweit der ordre public-Vorbehalt auch gegenüber der Aussonderbarkeit von Trustgut in der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden könnte. Die Aussonderbarkeit von Treugut wird indes, wie bereits ausgeführt, auch in Zusammenhang mit unserer eigenen Rechtsordnung mehrheitlich als wünschbar angesehen, soweit sie nicht bereits Realität ist, so dass hier nicht mehr von einer Unverträglichkeit von Trust und Publizitätsprinzip ausgegangen werden kann. Das Problem stellt sich allenfalls noch bei Grundstücken. Dort wird es jedoch durch Artikel 149c IPRG des Vorentwurfs behoben, welcher vorsieht, dass Trustverhältnisse im Grundbuch anzumerken und im Unterlassungsfall gutgläubigen Dritten gegenüber unwirksam sind. Eine analoge Bestimmung sieht der Vorentwurf auch für Immaterialgüterrechte vor (Abs. 2 von Art. 149c IPRG).

Auch wenn gemäss vorherrschender Meinung das Publizitätsprinzip bei mobilem Treugut hinter das Interesse des wirtschaftlich Berechtigten zurückzutreten hat, bleibt Publizität natürlich grundsätzlich weiterhin erstrebenswert. Das Bundesamt für Justiz hatte daher in seinem ersten Entwurf vorgeschlagen, in Analogie zum Eigentumsvorbehalt nach Artikel 715 ZGB auch für Trustverhältnisse die Eintragung in ein Register vorzusehen. Dieser Vorschlag ist jedoch in den eingegangenen Stellungnahmen fast einhellig abgelehnt worden, weshalb die betreffende Bestimmung nicht in den vorliegenden Vorentwurf übernommen wurde. Im gleichen Zuge wurde eine weitere Publizitätsvorschrift fallen gelassen, welche für Trustverhältnisse bei Ordrepapieren einen Vermerk auf dem Papier verlangte und im Vorkonsultationsverfahren ebenfalls auf Kritik gestossen war. Gegen das Register war vorgebracht worden, es führe zu einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand und einer Verkomplizierung des Trustgeschäfts. Viele handelsübliche Transaktionen würden stark erschwert, v.a. in Zusammenhang mit Wertpapieren. Das Register hätte damit eine abschreckende Wirkung auf potentielle Trust-Kunden, v.a. aus common law-Staaten. Abschreckend auswirken würde sich auch der mit einer Eintragung verbundene Mangel an Diskretion. Aus dem Besitz an einer Sache könne heutzutage ohnehin nicht mehr auf eine tatsächliche Berechtigung des Inhabers geschlossen werden. Das vorgeschlagene Regime stelle zudem einen Rückschritt gegenüber dem status quo dar.

In einer der Stellungnahmen wurde als Alternative ein trustee-Register vorgeschlagen. Nach diesem Konzept hätte sich jeder trustee in ein Register einzutragen. Ist eine solche Eintragung erfolgt, müssen Dritte damit rechnen, dass Vermögenswerte, die sich im Eigentum der betreffenden Person befinden, mit einem Trust beschwert sein könnten.

Bei gewöhnlichen Forderungen gibt es grundsätzlich keine Publizität. Dies gilt insbesondere auch für Bankguthaben. Allein schon dieser Umstand lässt die Anerkennung ausländischer Trusts unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der schweizerischen Publizitätsstandards unbedenklich erscheinen, ist doch davon auszugehen, dass Bankguthaben einen Grossteil des in der Schweiz gelegenen Trustvermögens ausmachen.