Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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zwar den Titel übergehen, begründen dafür aber einen Bereicherungsanspruch gegen den Erwerber. Parallelen zum Schweizer Recht bestehen auch hinsichtlich des Umfangs des Anspruchs. Auch der trustrechtliche Herausgabeanspruch beschränkt sich auf die vorhandene Bereicherung (vgl. Art. 64 OR), und auch hier sind dem Erwerber nützliche und notwendige Aufwendungen zugunsten der herauszugebenden Vermögensgegenstände zu vergüten bzw. anzurechnen (vgl. Art. 65 OR).

1.4.4.5 Sachstatut vorbehalten

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass mit der Anerkennung von Trusts keine neuen dinglichen Rechte in unsere Rechtsordnung gelangen. Als dinglich Berechtigter am Treugut ist ausschliesslich der trustee zu betrachten, sofern die einzelnen Vermögensrechte gültig auf ihn übertragen worden sind. Ob Letzteres der Fall ist, bestimmt wie schon im Rahmen des IPRG das Übertragungsstatut der einzelnen Vermögensrechte, d.h. also bei Sachen das Sachstatut (Art. 99 ff. IPRG). Dieses bleibt auch für andere dingliche Rechte in Zusammenhang mit Trustgut vorbehalten. Trusts, welche lediglich die Funktion eines dinglichen Sicherungsrechts erfüllen, dürften, wie bereits ausgeführt, zur Gänze dem Sachstatut zu unterstellen sein.

1.4.5 Mögliche Bedenken rechtspolitischer Natur

Dem Trust wird in der Schweiz oft mit Skepsis begegnet. Er wird gerne als Mittel zur Verdunkelung der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse und als Instrument zur Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Verletzung von Pflichtteilen u.ä. gesehen. Hierzu ist Folgendes zu sagen:

1.4.5.1 Geldwäscherei

Im Rahmen der Beratungen der Groupe d’action financière sur le blanchiment de capitaux (GAFI) hat die Schweiz bisher eine kritische Haltung gegenüber dem Trust eingenommen, nicht zuletzt als Folge des v.a. von angelsächsischer Seite kommenden Drucks auf die Schweizer Inhaberaktie. Im Rahmen der Überarbeitung ihrer Empfehlungen hat sich die GAFI nun aber auf folgenden, auf eine Initiative der Schweiz zurückgehenden Text zum Trust geeinigt (Empfehlung 34):

Les pays devraient prendre des mesures pour empêcher l’utilisation illicite de constructions juridiques par les blanchisseurs de capitaux. Les pays devraient notamment s’assurer que des informations adéquates, pertinentes et à jour sur les trusts exprès, notamment des informations sur les personnes ayant constitué ces trusts exprès, les administrateurs et les bénéficiaires, peuvent être obtenues ou consultées en temps voulu par les autorités compétentes. Les pays pourraient envisager de prendre des mesures pour faciliter l’accès aux informations sur les bénéficiaires effectifs et sur le contrôle des constructions juridiques, nécessaires aux institutions financières pour se conformer aux obligations découlant de la Recommandation 5.

Diese Anforderungen sind in der Schweiz mit dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG, SR 955.0) bereits erfüllt. Der trustee ist als Finanzintermediär verpflichtet, sowohl den settlor (als „Vertragspartner“ im Sinne von Art. 3 GwG) als auch die beneficiaries als wirtschaftlich Berechtigte zu