Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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den Gläubigern des Erwerbers geltend gemacht werden kann. Dadurch wird er aber noch nicht zum dinglichen Recht im Sinne unserer Rechtsordnung. Es besteht hier vielmehr eine Analogie zu der in Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch des Auftraggebers geltenden Regelung des Artikel 401 Absatz 3 OR. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass uns der Wortlaut des Übereinkommens nicht zwingt, den constructive trust und das damit verbundene Aussonderungsrecht zu anerkennen.
Das schottische Recht, das wie das unsere streng zwischen dinglichen und obligatorischen Rechten unterscheidet, kein gespaltenes Eigentum kennt und von einem numerus clausus der dinglichen Rechte ausgeht, hat den Trust problemlos in sein System eingefügt. Es behandelt den trustee ganz einfach als fiduziarischen Eigentümer und das Treugut als dem Zugriff der Privatgläubiger des trustee entzogenes Sondervermögen. Eine dingliche Berechtigung des beneficiary sieht es nicht vor. Allfällige Ansprüche gegen einen Erwerber von Treugut werden nicht mit einer dinglichen Berechtigung, sondern vielmehr schuldrechtlich begründet (Deliktsanspruch, Anfechtung der Schenkung).
1.4.4.4 Deliktischer und Bereicherungsanspruch auch nach Schweizer Recht
Ohne den erwähnten constructive trust ist der Herausgabeanspruch gegen den bösgläubigen und den unentgeltlichen Erwerber aus der Sicht des Schweizer Rechts letztlich gar nichts Besonderes. Ein deliktischer Schadenersatzanspruch gegen den bösgläubigen Erwerber von Trustgut lässt sich auch nach unserem Zivilrecht konstruieren, kann doch das Verhalten des bösgläubigen Erwerbers als zumindest sittenwidrige Handlung betrachtet werden. In gewissen Fällen dürfte sogar Anstiftung oder Hehlerei (Art. 160 des Schweizerisches Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) in Zusammenhang mit Veruntreuung (Art. 138 StGB, in der Variante von Ziff. 1 Abs.
2) oder ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) gegeben sein. Bezüglich der Art des Schadenersatzes weicht das Trustrecht insofern von unserem Recht ab, als der Kläger zwischen Wiedergutmachung in natura (Herausgabe der Sache oder ihres Surrogats zuzüglich allfälliger Erträge) und wertmässigem Schadenersatz wählen kann (wobei der Beklagte den Erwerbspreis, soweit er dem Trust zugute gekommen ist, realiter oder verrechnungsweise zurück erhält). Diese Regelung ist jedoch mit dem System unseres Haftpflichtrechts keineswegs unvereinbar. Artikel 43 OR stellt die Bestimmung von Art und Bemessung des Schadenersatzes ins Ermessen des Gerichts und lässt damit u.a. auch die Möglichkeit einer Naturalrestitution offen.
Der Anspruch gegen den gutgläubigen unentgeltlichen Erwerber ist, wie ebenfalls schon erwähnt, bereicherungsrechtlicher Natur. Wer gratis Gut erwirbt, das aus einem Treubruch (breach of trust) stammt, ist nach anglo-amerikanischer Auffassung unbillig bereichert. Auch hier bestehen starke Parallelen zum schweizerischen Recht. Auch unser Bereicherungsrecht dient dem Ausgleich unbilliger Vermögensverschiebungen, und als solche wird in der Doktrin auch der bös- oder gutgläubige Erwerb von veruntreutem Gut durch Schenkung betrachtet. Es gilt der Grundsatz, dass Schenkungen aus fremdem Vermögen nicht zu schützen sind. Artikel 239 OR wird in diesem Sinne dahin gehend ausgelegt, dass nur Zuwendungen aus dem eigenen Vermögen als Schenkungen anerkannt werden. Daraus wird wiederum abgeleitet, dass Zuwendungen aus fremdem Vermögen keine gültige causa darstellen und entsprechend keinen Eigentumsübergang bewirken können. Zuwendungen aus anvertrautem Vermögen, das formell im Eigentum des Schenkers steht, lassen