Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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identifizieren (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GwG; vgl. zum Ganzen: Art. 20 Abs. 2 der Verordnung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei über die Pflichten der ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre [GwV Kst, SR 955.16]). Diese Verpflichtung gilt nicht nur bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung, sondern während deren ganzen Dauer (Art. 5 Abs. 1 GwG), womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der beneficiary bei gewissen Trusts wechseln oder noch gar nicht bestimmt sein kann. Ist der trustee selber nicht berufsmässig tätig und damit nicht Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG, wird er in aller Regel mit einem solchen, beispielsweise einer Bank oder einem professionellen Vermögensverwalter, zusammenarbeiten, welcher dann seinerseits verpflichtet ist, eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person einzuholen. Diese Pflicht besteht sowohl aufgrund von Buchstabe a als auch von Buchstabe b von Artikel 4 Absatz 1 GwG, da Trusts hier als Sitzgesellschaften gelten (Art. 3 GwV Kst). Banken sind schon aufgrund von Artikel 3 und 4 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich einerseits, dass die zur Verhinderung von Geldwäscherei erforderliche Transparenz bei in der Schweiz verwalteten Trusts gewährleistet ist, und andererseits, dass sich die Schweiz mit einer Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens nicht in Widerspruch zu Ihrer Haltung im Rahmen der GAFI setzt. Letzteres gilt umso mehr, als, wie bereits ausgeführt, der Trust mit der Ratifikation des Übereinkommens nicht neu in die Schweiz eingeführt wird. Die Ratifikation hat lediglich zur Folge, dass der Trust auf eine solidere rechtliche Basis gestellt wird, was der Bekämpfung der Geldwäscherei letztlich dienlich ist. Ein Trust lässt sich wirksamer überwachen, wenn Klarheit bezüglich seiner zivilrechtlichen Wirkungen besteht. Die Schweizer Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei ist in diesem Sinne einer Ratifikation gegenüber positiv eingestellt.

Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass die Transparenzprobleme, die sich beim Trust stellen, bereits bei unserer Treuhand gegeben sind. Die unter dem Gesichtspunkt der Transparenz wesentlichen Merkmale des Trust sind auch bei dieser gegeben. Auch die Treuhand beruht auf einer Spaltung zwischen formellem Eigentum und wirtschaftlicher Berechtigung. Sie kann genauso formlos errichtet werden wie ein Trust, und selbst die Begünstigung kann gleich ausgestaltet werden. Der Treuhänder kann sich selber oder einen Dritten als Begünstigten einsetzen oder die Bestimmung des Begünstigten dem Treuhänder oder einer anderen Person überlassen. Er kann sich zudem das Recht ausbedingen, während der Dauer der Geschäftsbeziehung die Begünstigung neu zu regeln. Die Treuhand ist insofern sogar bedenklicher als der Trust, als der Treugeber sich ein vollumfängliches Weisungsrecht vorbehalten kann, was im anglo-amerikanischen Recht nicht möglich ist.

Was den Trust für unlautere Machenschaften möglicherweise attraktiver macht als die Treuhand, ist der Umstand, dass die Gläubiger des trustee nicht auf das Treugut greifen können. Hier ist allerdings zu bedenken, dass nach der bereits erwähnten Praxis des Bundesgerichts dasselbe kraft Artikel 401 Absatz 1 OR auch bei der Treuhand zu gelten scheint, sobald der Treuhänder das Treugut auf ein Bankkonto transferiert. Die Forderung gegen die Bank verbleibt zwar vorerst im fiduziarischen Eigentum des Treuhänders. Mit Konkurs des Letzteren geht sie indes durch Legalzession auf den Treugeber über.