Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

A priori nicht umgangen werden können sämtliche zwingenden Normen, die aufgrund ihres besonderen Gewichts den Status einer loi d’application immédiate im Sinne von Artikel 18 IPRG haben. Sie sind gemäss Artikel 16 des Übereinkommens vorbehalten, ebenso wie der ordre public der einzelnen Vertragsstaaten (Art. 18). Weiterhin Geltung hat insbesondere auch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41), welches schon aufgrund von Artikel 3 des Übereinkommens vorbehalten bleibt.

In Art. 149b IPRG des Vorentwurfs ist als Variante die Ergänzung der Bestimmung um einen Abs. 3 vorgesehen. Sollte dieser in den Erlass aufgenommen werden, wäre die Errichtung eines Trust nach einem ausländischen Recht ohnehin nur dann gültig, wenn der betreffende Trust einen gewissen Bezug zum Ausland aufwiese.

1.5 Revision des IPRG als Alternative zu einer Ratifikation des Übereinkommens

Die mit der Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens angestrebte Verbesserung der Rechtssicherheit könnte auch dadurch erreicht werden, dass die Bestimmungen des IPRG in Bezug auf den Trust klarer ausgestaltet würden. Eine Ratifikation des Übereinkommens bringt indes gegenüber einer blossen Revision des IPRG zwei gewichtige Vorteile mit sich. Der eine besteht darin, dass die Schweiz auf dem Gebiet des IPR des Trust an einer internationalen Rechtsvereinheitlichung teilhaben haben kann. Der andere Vorteil besteht in der internationalen Signalwirkung, welche sich aus einer Ratifikation des Übereinkommens ergibt. Die in der Schweiz in Bezug auf die Behandlung ausländischer Trusts geschaffene Rechtssicherheit wird bei einer Ratifikation des Übereinkommens international kommuniziert. Eine reine IPRG-Lösung wäre daher sinnvollerweise nur dann vorzuziehen, wenn die Regeln des Übereinkommens aus Schweizer Sicht keine befriedigende Lösung anbieten. Im Begleitbericht zum informellen Vorkonsultationsverfahren (Ziff. 36.) wurde aufgezeigt, dass dies nicht der Fall ist, dass im Gegenteil die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Anknüpfungsregeln sich gut mit den Grundprinzipien des IPRG vertragen.

1.6 Ergebnisse des Vorverfahrens

Im eingangs erwähnten Vorkonsultationsverfahren sind insgesamt elf Stellungnahmen eingegangen, davon sechs von Wirtschaftsverbänden, eine von einer Grossbank und vier aus akademischen Kreisen. Sämtliche Eingaben befürworten klar eine Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens. Die Alternative einer reinen Anpassung des IPRG (siehe oben, Ziff. 1.5) wird deutlich abgelehnt. Die im unterbreiteten Vorentwurf vorgeschlagene Anpassungsgesetzgebung findet im Grundsatz Zustimmung. Einzelne Stimmen fordern, in Anlehnung an den Entwurf Thévenoz, die Beseitigung der eckigen Klammern vor und nach den im Vorentwurf als blosse Option vorgesehenen Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (siehe hierzu Ziff. 2.2) sowie die Ergänzung dieser Bestimmungen um eines zusätzlichen Artikel. Andere bedauern den Umstand, dass der Vorentwurf keine Kodifikation der schweizerischen Treuhand vorsieht. Ein Teil dieser Stimmen gesteht aber zu, dass eine Kodifikation der Treuhand auch nach Ratifikation des Übereinkommens angegangen werden könnte. Eine baldige Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens wird in allen Stellungnahmen als wichtig angesehen. Auf die