Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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1.4.5.2 Steuerrecht

Die schweizerischen Steuerbehörden haben sich bereits heute mit der steuerlichen Behandlung von Trusts zu befassen. Diese werden in die Kategorien des jeweiligen Steuerrechts umgedeutet, wobei primär nicht auf die juristische Konstruktion, sondern auf die wirtschaftliche Berechtigung abgestellt wird. Die zivilrechtlichen Wirkungen eines Trust müssen aber natürlich mitberücksichtigt werden, weshalb auch von Seiten der Steuerbehörden ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit auf diesem Gebiet besteht. Verschiedene Exponenten aus dem Steuerbereich haben sich denn auch positiv zu einer Ratifikation geäussert.

Die steuerliche Behandlung von Trusts in der Schweiz beurteilt sich auch bei einer Ratifikation des Übereinkommens ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Artikel 19 des Übereinkommens stellt klar, dass die Befugnisse der Staaten in Steuersachen unberührt bleiben.

Das schweizerische Steuerecht bleibt insbesondere auch für die Frage der Steuerbarkeit des Trustvermögens vorbehalten. Die grosse Bedeutung des Trust hat in vielen Ländern steuerliche Gründe. Mit bestimmten Trustformen kann erreicht werden, dass Vermögen und Vermögenserträge in internationalen Verhältnissen über längere Zeit, manchmal über Generationen hinweg, legal der Besteurung entzogen werden, da sie in eine Zurechnungslücke fallen. In der Schweiz muss demgegenüber Trustvermögen grundsätzlich zu versteuert werden.

1.4.5.3 Umgehung des schweizerischen Zivilrechts

Z.T. wird befürchtet, dass der Trust dazu missbraucht werden könnte, zwingende Bestimmungen des schweizerischen Zivilrechts zu umgehen. Dem kann entgegengehalten werden, dass eine grosser Teil derjenigen Bereiche unseres Rechts, die von zwingenden Normen geprägt sind, vom Übereinkommen nicht berührt wird (Art. 4, 8 und 15 des Übereinkommens). Dies gilt beispielsweise für das Personenrecht (Handlungsfähigkeit), das Ehegüterrecht, das Erbrecht (Form und Arten der Verfügungen, Pflichtteilsrecht) und das Sachenrecht (Inhalt und Übertragung von dinglichen Rechten). Was Letzteres betrifft, besteht insbesondere auch die Möglichkeit Trusts, die die Funktion von dinglichen Sicherungsrechten wie Pfandrecht oder Eigentumsvorbehalt erfüllen, als sachenrechtlichen Tatbestand zu qualifizieren und in Anwendung des 7. Kapitels des IPRG (Sachenrecht) dem Ort der gelegenen Sache zu unterstellen. Umgehungsmöglichkeiten ergeben sich allenfalls im Bereich des Rechts der juristischen Personen. Diese Regeln können indes auch ohne Trust umgangen werden, etwa durch Errichtung einer liechtensteinischen Anstalt oder einer liechtensteinischen Stiftung. Das für juristische Personen massgebende 10. Kapitel des IPR beruht auf dem liberalen Inkorporationsprinzip, wonach juristische Personen nach einem beliebigen Recht errichtet werden können, sofern sie nach dem betreffenden Recht gültig sind.

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass zwingende Normen im schweizerischen Privatrecht primär dem Schutz einzelner Parteien oder bestimmter Personengruppen dienen. Normen dieser Art kennt auch das anglo-amerikanische Trustrecht. Dies gilt insbesondere für die Stellung des trustee, der im anglo-amerikanischen Recht einem strengen Pflichtenregime unterliegt.