Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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weiteren Ergebnisse des Vorkonsultationsverfahrens wird im Rahmen der Kommentierung der einzelnen Gesetzesanpassungen eingegangen.
2 Besonderer Teil: Kommentierung der vorgesehenen Gesetzesanpassungen
2.1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291)
Vorbemerkungen
Mit der Ratifikation des Haager Übereinkommens übernimmt die Schweiz eine internationalprivatrechtliche Regelung zu Thema Trust. Mit diesem Schritt drängt sich eine gleichzeitige Anpassung des IPRG auf, das noch keine Spezialbestimmungen zum Trust enthält.
Die Kapitel des besonderen Teils des IPRG sind in der Regel dreigeteilt. Sie enthalten jeweils einen Teil über die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden im betroffenen Sachgebiet, einen Teil über das von den im Einzelfall zuständigen schweizerischen Behörden anzuwendende Recht und einen Teil über die Anerkennung ausländischer Entscheide. Diese Dreiteilung wird, mit gewissen Ergänzungen, vorliegend auch für das Kapitel über den Trust übernommen.
Da der Trust von seiner Rechtsnatur her zwischen Treuhandverhältnis und Stiftung einzuordnen ist, ist das neue Kapitel zwischen demjenigen über das Obligationenrecht und demjenigen über das Gesellschaftsrecht eingefügt worden. Da ohne Spezialbestimmungen ein grosser Teil der Trusts unter des IPRG-Gesellschaftsrecht fallen würden, orientieren sich die Bestimmungen des vorgeschlagenen Kapitels 9a primär an denjenigen der Artikel 150 ff. IPRG. Berücksichtigt wurden jedoch auch die IPRG-Bestimmungen über Verträge sowie das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Luganer Übereinkommen, SR 0.275.11).
Artikel 5 Absatz 4 IPRG
Der nachfolgend kommentierte Artikel 149a IPRG des Vorentwurfs sieht in Analogie zum geltenden Artikel 5 Absatz 1 IPRG die Möglichkeit einer Gerichtsstandswahl vor. Diese Gerichtsstandswahl soll mit Artikel 5 Absatz 4 IPRG des Vorentwurfs den Regeln der Absätze 2 und 3 des bestehenden Artikel 5 IPRG unterworfen werden, welche auch bei Bezeichnung eines Gerichtsstands durch einseitiges Rechtsgeschäft Sinn machen. Letzteres gilt insbesondere für die in Absatz 2 statuierte Unwirksamkeit bei missbräuchlichem Entzug eines Gerichtsstands.
Artikel 21a IPRG
Die nachfolgend kommentierten Artikel 149a und 149d IPRG erwähnen den „Sitz“ des Trustee. Artikel 21a IPRG des Vorentwurfs liefert die nötige Definition zu diesem Begriff, indem er auf die für den Sitz von Gesellschaften massgebende Begriffsumschreibung in Art. 21 IPRG verweist. Der Sitz eines Trust ist folglich der in den Trustbestimmungen bezeichnete Ort oder, bei Fehlen eines solchen, der Ort, an dem der Trust tatsächlich verwaltet wird. Es besteht hier eine Analogie zum