Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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Begriff "place of administration of the trust" wie er in einzelnen u.s.-amerikanischen Rechtsordnungen verwendet wird. Auch für diesen Begriff ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung massgebend, soweit in der Trustbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
Mit Art. 21a wird auch klargestellt, dass der Sitz des Trust dem Wohnsitz einer natürlichen Person entspricht. Ob in einer bestimmten Streitsache gegen den Trust selber oder gegen einen oder mehrere trustees zu klagen ist, bestimmt das Truststatut. Denkbar ist eine Klage gegen den Trust beispielsweise in Fällen, in denen ein trustee in einem Vertrag mit einem Dritten das Trustvermögen verpflichtet.
"Sitz" im Sinne des IPRG ist ein reiner Anknüpfungsbegriff. Er leitet sich zwar aus dem Sitzbegriff des schweizerischen Zivilrechts ab, ist aber mit diesem nicht identisch. Aus der Tatsache, dass einem Trust Rahmen des IPRG ein Sitz zugewiesen wird, kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass der betreffende Trust eine physische Geschäftseinrichtung oder eine Domiziladresse unterhält.Artikel 149a IPRG
Dieser Artikel regelt die Zuständigkeit bei trustrechtlichen Streitigkeiten. Da bei der nachfolgend geregelten Frage des anwendbaren Rechts auf das Haager Übereinkommen verwiesen wird, wird auch hier auf dessen Trustbegriff abgestellt.
Die Verweisung auf Artikel 2 des Übereinkommens bedeutet nicht, dass von Artikel 149a nur Trusts erfasst würden, die unter den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Das neue Kapitel 9a des IPRG soll Regeln für alle Trusts im Sinne des Übereinkommens enthalten, auch für diejenigen, die nicht schriftlich bestätigt sind und dadurch gemäss Artikel 3 des Übereinkommens nicht unter das Übereinkommen fallen. Im Rahmen des IPRG macht es wenig Sinn, zwei unterschiedliche Regime für schriftlich belegte auf der einen und bloss mündliche Trusts auf der anderen Seite zu schaffen. Es wäre insbesondere wenig sinnvoll, für nicht schriftlich belegte Trusts das bisherige Regime mit all seinen Unsicherheiten weitergelten zu lassen, umso mehr, als damit ein grosser Teil dieser bloss mündlichen Trusts als Gesellschaften zu behandeln wäre. Das Problem ist allerdings eher akademischer Natur, da die praktische Bedeutung schriftlich nicht fixierter Trusts in der Schweiz äusserst gering sein dürfte.
Die in Artikel 149a vorgeschlagene Regelung geht von der Wahlfreiheit des settlor aus. Hier besteht ein Unterschied zum Gesellschaftsrecht des IPRG, das, im Gegensatz zum Vertragsrecht, eine Gerichtsstandswahl nicht zulässt. Diese abweichende Behandlung ist trotz der Parallelitäten des Trust zu den Gesellschaften des IPRG gerechtfertigt. Zum einen entspricht eine solche Lösung dem Luganer Übereinkommen (Art. 17 Abs. 2). Zum anderen anerkennen wir mit dem Trust ein Institut, das sich durch eine sehr weit gehende Autonomie seines Errichters auszeichnet, der auch das auf den Trust anwendbare Recht frei wählen kann. Eine restriktive Haltung bei der Frage der Prorogationsmöglichkeit erschiene hier inkonsequent.
Absatz 1 von Artikel 149a, der diese Wahlfreiheit des settlor festschreibt, basiert auf dem Entwurf Thévenoz, enthält aber einige Änderungen:
Der Passus „Gültigkeit, Wirkungen, Verwaltung und Änderung“ ist durch „Beendigung“ ergänzt worden, was zwar nicht unbedingt nötig, im Sinne einer Klarstellung aber doch immerhin nützlich erscheint.
Der deutschen Übersetzung des Haager Übereinkommens entstammende Begriff „freiwillig“ ist ein wenig unglücklich und durch „rechtsgeschäftlich“ ersetzt worden.