Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten
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Noch treffender wäre eigentlich „gewillkürt“. „Rechtsgeschäftlich“ dürfte indes allgemeinverständlicher sein. Zudem spricht das Luganer Übereinkommen auch von Errichtung „durch Rechtsgeschäft“ (Art. 5 Ziff. 6). Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von Art 149a auf rechtsgeschäftlich errichtete Trusts bewirkt, dass constructive trusts nicht unter die Bestimmung fallen. Hierzu sei auf die nachfolgenden Bemerkungen zu Artikel 149b verwiesen.
Wie bereits ausgeführt, bezieht sich das neue Kapitel 9a des IPRG auf alle Trusts im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens, nicht nur auf die schriftlich bestätigten. In diesem Sinne wurde „Trusturkunde“ durch „Trustbestimmungen“ ersetzt. Zudem wurde anstelle von „in“ das Wort „gemäss“ eingefügt. Damit wird auch denjenigen Fällen Rechnung getragen, in denen die Trustbestimmungen nicht selber einen Gerichtsstand vorsehen, sondern den settlor oder eine andere Person zur nachträglichen Bezeichnung eines solchen ermächtigen. Im Vorkonsultationsverfahren wurde mehrfach vorgebracht, dass auch diese Fälle von Artikel 149a Absatz 1 erfasst werden sollten. Allfälligen Missbrauchsmöglichkeiten in diesem Zusammenhang wird durch den Verweis auf Artikel 5 Absatz 2 IPRG in Artikel 5 Absatz 4 IPRG des Vorentwurfs begegnet.
Mit der Ersetzung des Wortes „Trusturkunde“ durch „Trustbestimmungen“ wurde ein zusätzlicher Satz erforderlich. Absatz 1 soll zwar grundsätzlich auch mündliche Trusts erfassen. Eine Gerichtsstandswahl soll indes nur beachtlich sein, wenn sie schriftlich erfolgt ist. Dasselbe gilt für die erwähnte Ermächtigung zur nachträglichen Bezeichnung eines Gerichtsstands. Die Parallelität zu Artikel 5 Absatz 1 IPRG, der für Gerichtsstandsvereinbarungen die Schriftform vorschreibt, muss gewahrt bleiben. Es erscheint nicht gerechtfertigt, Trusts gegenüber vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu privilegieren. Das Rechtssicherheitsbedürfnis, das Artikel 5 Absatz 1 IPRG zugrunde liegt, besteht auch hier.
Für den Fall, dass keine gültige Gerichtsstandswahl getroffen wurde, sieht der Entwurf in Absatz 2 eine Regelung vor, die derjenigen von Artikel 151 Absatz 1 und 2 IPRG entspricht. Es gilt alternativ der Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten und der Gerichtsstand des Sitzes des Trust (vgl. Art. 21a IPRG). Diese Lösung stimmt weitgehend mit derjenigen des Luganer Übereinkommens überein, welches ebenfalls eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Wohnsitz des Beklagten und dem Sitz des Trust vorsieht (Art. 2 und 5 Abs. 6).
Da der Sitz des Trust in vielen Fällen der Niederlassung bzw. dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des trustee entsprechen dürfte, könnte man sich überlegen, als Gerichtsstand anstelle des Sitzes des Trust die Niederlassung, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des trustee vorzusehen. Hier stösst man allerdings auf Schwierigkeiten, sobald es um Trusts mit mehr als einem trustee geht. Zudem wäre die Parallelität zum Luganer Übereinkommen nicht mehr gegeben.
In den eingegangenen Stellungnahmen wurde z.T. die Ersetzung von „des Beklagten“ durch „des Trustee“ gefordert. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte jedoch für alle trustinternen Streitigkeiten gelten, also auch für Klagen des trustee gegen einen Begünstigten (beispielsweise wegen eines behaupteten Regressanspruchs des trustee für Aufwendungen zugunsten des Trust). Gegen wen in einer trustinternen Streitigkeit Klage einzureichen ist, ergibt sich aus dem Truststatut. Nicht unter Artikel 149a fallen die externen Beziehungen eines Trust. Dies gilt insbesondere für Klagen aus Geschäften, die der trustee für den Trust mit Dritten getätigt hat. Auch andere Streitigkeiten nicht-trustrechtlicher Natur sind nicht unter