Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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Artikel 149a zu subsumieren. Dies betrifft vor allem Klagen in Zusammenhang mit einer Vorfrage wie Handlungsfähigkeit des settlor, Gültigkeit des Testaments, Pflichtteilsverletzung, Gültigkeit der Eigentumsübertragung auf den trustee etc.

Ein Grund, der für die geforderte Ersetzung von „des Beklagten“ durch „des Trustee“ vorgebracht wurde, ist, dass man verhindert haben wollte, dass Klagen betreffend den Bestand oder die Gültigkeit eines Trust am Wohnsitz eines beneficiary eingereicht werden können. Man könnte sich in der Tat überlegen, für solche Fälle den Gerichtsstand von Absatz 2 Buchstabe a auszuschliessen. Dadurch würde aber die Parallelität zum Luganer Übereinkommen aufgegeben, welches für Streitigkeiten, die den Status eines Trust betreffen, eine Klage am Wohnsitz des Beklagten zulässt, anders als bei Gesellschaften und juristischen Personen, wo es für Statusfragen den Sitz der Gesellschaft oder juristischen Person als ausschliesslichen Gerichtsstand vorsieht (Art. 16 Ziff. 2).

Absatz 3 von Artikel 149a entspricht demjenigen von Artikel 151 IPRG, ausser dass „Gerichtsstandsvereinbarung“ durch „Gerichtsstandswahl“ ersetzt wurde. Emissionen von Beteiligungspapieren oder Anleihen gibt es auch in Zusammenhang mit Trusts.

Artikel 149b IPRG

Dieser Artikel regelt das auf Trusts anwendbare Recht, wobei, wie schon in 149a, der Trustbegriff von Artikel 2 des Übereinkommens massgebend ist. Wie schon diejenige in Artikel 149a, gilt auch die Verweisung in Artikel 149b für alle rechtsgeschäftlichen Trusts, auch diejenigen, die gemäss Artikel 3 nicht vom Übereinkommen erfasst werden. Die Verweisung hat somit in gewissen Fällen konstitutive Wirkung. Grundsätzlich ist sie aber rein deklaratorisch..

Der Trustbegriff des Artikel 2 ist wie gesagt sehr weit gefasst und beinhaltet auch Rechtsverhältnisse, die eher als Vertragsverhältnis denn als Trust zu qualifizieren wären. Dementsprechend weit ist auch der Begriff des Art 149b. Wollte man dieses Ergebnis vermeiden, müsste man einen autonomen Verweisungsbegriff schaffen, der sich auf Trusts im eigentlichen Sinne beschränkte. Dies wäre jedoch insofern problematisch, als die übrigen Verweisungsbegriffe des IPRG in der Regel auf einem vorbestehenden Begriff des schweizerischen Zivilrechts basieren und ein solcher Begriff für den Trust fehlt. Zudem würde mit einem autonomen Trustbegriff in Artikel 149b wieder eine Dualität von Regimen geschaffen, indem auf sämtliche Trusts im engeren Sinn sowie auf schriftlich belegte Trusts im weiteren Sinne das Übereinkommen anwendbar wäre (unmittelbar oder kraft der Verweisung in Art. 149b Abs. 1) und für die bloss mündlichen Trusts im weiteren Sinne die übrigen Regeln des IPRG gelten würden.

Artikel 3 beschränkt den sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens auf rechtsgeschäftlich errichtete Trusts. Ob daraus abgeleitet werden muss, dass der Trustbegriff des Artikel 2 auch nicht-rechtsgeschäftliche Trusts erfasst, kann hier offen gelassen werden, da Artikel 149b Absatz 1 ausdrücklich eine Einschränkung auf rechtsgeschäftliche Trusts enthält. Constructive trusts werden somit von Artikel 149b nicht erfasst. Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt es sich beim constructive trust nicht um ein rechtsgeschäftliches Gebilde in der Art einer Gesellschaft oder eines Vertragsverhältnisses, sondern um das Produkt einer analogen Anwendung von Trustregeln auf ein vorbestehendes Rechtsverhältnis. Es erschein daher