Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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5. der Ort der Verwaltung des Trust.

Dass die in den Ziff. 2, 3 und 4 genannte Orte einen relevanten Auslandsbezug begründen müssen, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass sie, mit Ausnahme des Wohnsitzes in Ziff. 2, vom Übereinkommen ausdrücklich als für die Bestimmung des anwendbaren Rechts wesentliche Anknüpfungspunkte bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2).

Der Zeitpunkt, in dem der erforderliche Bezug zu Ausland gegeben sein muss, ist aus Artikel 13 zu ermitteln, bildet dieser doch die rechtliche Grundlage für Absatz 3. Bei Artikel 13 ist allerdings umstritten, ob der Zeitpunkt der Errichtung des Trust oder der "Zeitpunkt der Anerkennung" massgebend sein soll. Die Frage wird durch die Gerichte geklärt werden müssen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Artikel 7 massgebend ist. Der Rechtssicherheit wäre am besten gedient, wenn sowohl in Artikel 13 als auch in Artikel 7 auf den Zeitpunkt der Errichtung des Trust abgestellt würde. In Zusammenhang mit Artikel 13 erscheint daneben auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtswahl sinnvoll, was dort aktuell wäre, wo eine Rechtswahl nach Errichtung des Trust erfolgt.

Im Vorkonsultationsverfahren wurde kritisiert, dass im ersten Satzteil von Absatz 2 vom anwendbaren Recht und nicht wie in Artikel 13 des Übereinkommens von Anerkennung die Rede ist. Dieser Kritik ist jedoch entgegenzuhalten, dass der erste Satzteil die Frage der Anerkennung im Sinne von Artikel 11 des Übereinkommens miterfasst. Denn auch Artikel 11 des Übereinkommens betrifft letztlich die Frage des anwendbaren Rechts. Er sieht bestimmte Fragebereiche vor, die zwingend dem anwendbaren Recht zu unterstellen sind. Indem also Absatz 2 von Artikel 149b dafür sorgt, dass das gemäss Kapitel II des Übereinkommens bestimmte anwendbaren Recht ausnahmslos (Abs. 3 vorbehalten) zur Anwendung kommt, verhilft es auch Artikel 11 in allen Fällen zum Durchbruch.

Artikel 149c IPRG

Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung sehen die Publikmachung bestehender Trustverhältnisse zum Schutze gutgläubiger Dritter vor. Es handelt sich hier nicht um eigentliche IPR-Normen, weshalb man sie auch im jeweiligen Sachrecht platzieren könnte. Eine Platzierung in Anschluss an Art 149b IPRG erscheint jedoch insofern sinnvoll, als Absatz 3 der Bestimmung eine Einschränkung des Truststatuts bewirkt. Im Fall von Abs. 1 kommt hinzu, dass ein geeigneter Ort im ZGB fehlt, da der grundbuchrechtliche Teil keine eigentliche Regelung der Anmerkungen enthält. Die Rechtsgrundlagen für diese ergeben sich in der Regel aus denjenigen Normen, die die anzumerkenden Rechtsverhältnisse regeln. Dies trifft insbesondere auch auf die Anmerkung bei den im vorliegenden Bericht mehrfach als Vergleich herangezogenen Anlagefonds zu (Art. 16 AFG).

Das Gegenstück zu Artikel 149c im Entwurf Thévenoz ist Artikel 149d. Darin ist ganz allgemein von der Eintragung in öffentliche Register die Rede. Konkret Bezug genommen wird nur auf das Grundbuch sowie das Schiffs- und das Luftfahrzeugsregister (Abs. 2). Die Bestimmung sieht zudem nur ein Recht auf Eintragung vor, während Artikel 149c des vorliegenden Entwurfs eine Verpflichtung beinhaltet. Die Sanktion einer Verletzung dieser Pflicht ergibt sich aus Absatz 3 der Bestimmung.

Absatz 3 sieht vor, dass ein nicht publiziertes Trustverhältnis gutgläubigen Dritten gegenüber unwirksam ist. Diese Regel dient dem Schutz der gutgläubigen Gläubiger