Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 44 Seiten

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des trustee wie auch der gutgläubigen Erwerber bei Veräusserung des betroffenen Treuguts. Im Fall der Gläubiger des trustee bewirkt sie, dass diese in der Zwangsvollstreckung gegen den trustee auch auf den betroffenen Vermögensgegenstand greifen können. Für einen gutgläubigen Erwerber des nicht gekennzeichneten Gegenstands hat Absatz 3 zur Folge, dass jener auch dann nicht zur Rückgabe verpflichtet ist, wenn die Veräusserung pflichtwidrig erfolgt ist. Nach dem anglo-amerikanischen Trustrecht besteht ein Rückgabeanspruch gegen einen gutgläubigen Erwerber allerdings ohnehin nur dann, wenn Letzterer unentgeltlich erworben hat.

Artikel 149c beinhaltet materiellrechtliche Vorschriften, die auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Trust oder der Herausgabeanspruch gegen den Erwerber selber nicht dem materiellen Schweizer Recht unterstehen. Es handelt sich hier um eine loi d’application immédiate im Sinne von Artikel 16 des Übereinkommens.

Der im Vorkonsultationsverfahren vorgelegte Vorentwurf enthielt drei weitere Artikel zum Thema Publizität. Zwei davon, 149d (Trustregister bei Fahrnis) und 149e (Trustvermerk bei Ordrepapieren), sind ersatzlos gestrichen worden (vgl. hierzu Ziff. 1.4.4.1). Artikel 149f wurde in Artikel 149c integriert (Abs. 2), und der damalige Artikel 149g ist nun Artikel 149d.

Artikel 149d IPRG

Die indirekten Zuständigkeiten gemäss Buchstaben b bis d entsprechen denjenigen von Artikel 165 IPRG. Buchstabe a ist insofern notwendig, als Artikel 26 Buchstabe b IPRG (zumindest von seinem Wortlaut her) eine einseitige Rechtswahl nicht abdeckt. Artikel 26 Buchstabe b IPRG könnte allerdings in gewissen Fällen zur Anwendung kommen, wo die Streitparteien nachträglich eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen. Der ursprüngliche Wortlaut von Buchstabe a war im Vorkonsultationsverfahren auf Kritik gestossen und ist daher im vorliegenden Vorentwurf modifiziert worden.

2.2 Verzicht auf Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

Der im Vorkonsultationsverfahren vorgelegte Entwurf enthielt als Variante zwei Ergänzungen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch betreffend die Behandlung des Trust im erbrechtlichen Herabsetzungsverfahren. Die beiden Bestimmungen sind nun als überflüssig gestrichen worden. In den eingegangenen Stellungnahmen war die Frage allerdings nicht unumstritten.

2.3 Verzicht auf Bestimmungen im Obligationenrecht (OR, SR 220)

Der Entwurf Thévenoz sieht eine Kodifikation des schweizerischen Treuhandrechts im Obligationenrecht vor. Im vorliegenden Vorentwurf ist, wie schon beim vorausgehenden Entwurf, auf entsprechende Bestimmungen verzichtet worden, da zum einen die Wünschbarkeit einer Kodifizierung des Treuhandrechts umstritten ist und zum anderen ein solcher Schritt für die Implementierung des Übereinkommens in der Schweiz nicht notwendig erscheint, auch wenn er durchaus als sinnvolle Ergän-